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KFZ-Glossar

38 Begriffe rund um die KFZ-Zulassung, verständlich erklärt — von eVB-Nummer bis Zulassungsbescheinigung.

A

Außerbetriebsetzung
Offizielle Abmeldung eines Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle. Die Kfz-Steuerpflicht endet mit der Abmeldung, dauert aber mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG); die Behörde meldet die Abmeldung dem Versicherer (§ 62 FZV). Das Fahrzeug darf nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Kosten: 15,90 € vor Ort, online per i-Kfz nur 2,10 €.
→ Mehr: KFZ abmelden
AUSWEISAPP2
Software des Bundes, heute unter dem Namen „AusweisApp“, mit der sich der Personalausweis über die Online-Funktion (eID) für Behördendienste wie i-Kfz verwenden lässt. Verfügbar für Windows, macOS, Android und iOS.

B

Betriebserlaubnis
Amtliche Genehmigung, dass ein Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf. Bei Neuwagen in der Regel durch EG-Typgenehmigung (COC-Papier) erteilt. Importfahrzeuge benötigen ggf. eine Einzelbetriebserlaubnis; sie wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt, mit dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (§ 21 Abs. 1 StVZO).

C

COC-Papier
„Certificate of Conformity“ — Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers, dass ein Fahrzeug der EG-Typgenehmigung entspricht. Ersetzt seit 1996 in der EU die nationale Betriebserlaubnis und wird bei der Erstzulassung benötigt.

D

DEKRA
Deutsche Prüfgesellschaft, die neben dem TÜV die Hauptuntersuchung (HU) sowie Abgasuntersuchungen und Gutachten bei Importfahrzeugen durchführt.

E

Einzelbetriebserlaubnis
Sondergenehmigung für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung, z. B. umgebaute Fahrzeuge oder Importe aus Nicht-EU-Staaten. Erteilt wird sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde; dem Antrag liegt das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen bei (§ 21 Abs. 1 StVZO).
Elektro-Kennzeichen (E-Kennzeichen)
Kennzeichen mit „E“ am Ende (z. B. M-AB 123E), vorbehalten für reine Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und bestimmte Plug-in-Hybride (§ 11 Abs. 1 FZV). Damit können Bevorrechtigungen gelten, die das Elektromobilitätsgesetz zulässt, etwa beim Parken, bei Parkgebühren oder bei Zufahrtsbeschränkungen (§ 3 Abs. 4 EmoG) — aber nur, wo sie vor Ort angeordnet sind. Das Elektromobilitätsgesetz gilt nach derzeitigem Stand bis 31.12.2026 (§ 8 Abs. 2 EmoG).
eVB-Nummer
„Elektronische Versicherungsbestätigung“ — 7-stelliger Code, den die KFZ-Versicherung bei Bestätigung des Versicherungsschutzes ausstellt. Pflicht bei Zulassung, Wiederzulassung und Halterwechsel (§ 49 Abs. 1 und § 15 Abs. 5 FZV). Beim Umzug verlangt die FZV sie nicht (§ 15 Abs. 4 FZV); einzelne Zulassungsstellen wie Stuttgart verlangen sie trotzdem, andere wie Berlin nicht. Die Nummer bekommen Sie von Ihrem Versicherer; die Bestätigung selbst übermittelt der Versicherer über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer elektronisch an die Zulassungsbehörde oder hält sie zum Abruf durch die Behörde bereit (§ 49 Abs. 2 FZV).

F

Fahrzeugbrief
Alte Bezeichnung der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II). Weist Fahrzeug- und Halterdaten aus, aber kein Eigentum: Laut amtlichem Muster (Anlage 8 FZV) wird der Inhaber nicht als Eigentümer ausgewiesen. Vorzulegen u. a. bei der Umschreibung nach Halterwechsel (§ 15 Abs. 5 FZV) und grundsätzlich bei der Wiederzulassung (§ 16 Abs. 2 FZV). Sollte nie im Fahrzeug aufbewahrt werden.
Fahrzeugschein
Alte Bezeichnung der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I). Muss beim Fahren mitgeführt werden und enthält die wichtigsten Fahrzeugdaten sowie den aktuellen Halter.
Feinstaubplakette
Auch „Umweltplakette“ — grüne, gelbe oder rote Plakette auf der Windschutzscheibe, die den Schadstoffausstoß eines Fahrzeugs klassifiziert. Benötigt für die Einfahrt in deutsche Umweltzonen. Kosten: ca. 5–20 € bei Werkstatt, TÜV oder DEKRA.

H

Halterwechsel
Übertragung der Fahrzeughaltereigenschaft vom Verkäufer auf den Käufer. Muss nach dem Kauf unverzüglich bei der Zulassungsstelle angezeigt werden (§ 15 Abs. 5 FZV). Gebühr je nach Fall 23,60–27,10 € vor Ort, online per i-Kfz ab 9,90 €.
H-Kennzeichen
Sonderkennzeichen für Oldtimer (H steht für „historisch“). Voraussetzung: Das Fahrzeug kam vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr, entspricht weitestgehend dem Originalzustand und ist gut erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV); nötig ist ein Gutachten nach § 23 StVZO. Vorteil: pauschale KFZ-Steuer (191,73 € pro Jahr, für Krafträder 46,02 €; § 9 Abs. 4 KraftStG) statt hubraumabhängiger Berechnung.
Hauptuntersuchung (HU)
Umgangssprachlich „TÜV“ — verpflichtende technische Prüfung, beim Pkw in der Regel alle 2 Jahre (nach der Erstzulassung erstmals nach 3 Jahren), bei Taxis und anderen Pkw zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz jährlich; andere Fahrzeugarten haben eigene Fristen (Anlage VIII StVZO). Prüfstellen: TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS. Nachweis durch HU-Bericht und Prüfplakette am hinteren Kennzeichen.

I

i-Kfz
„Internetbasierte Kfz-Zulassung“ — Online-Verfahren der Zulassungsbehörden: Den Antrag stellen Sie auf der Website Ihrer Zulassungsbehörde, sofern sie i-Kfz anbietet (Übersicht beim Kraftfahrt-Bundesamt). Möglich sind u. a. Neuzulassung, Abmeldung, Wiederzulassung sowie Ummeldung bei Umzug und Halterwechsel. Voraussetzung: Personalausweis mit eID-Funktion (alternativ BundID mit ELSTER-Zertifikat) und die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung, je nach Vorgang Teil I und/oder Teil II (bei der Neuzulassung nur Teil II, § 27 Abs. 4 FZV); für die Abmeldung genügen Kennzeichen und die Sicherheitscodes von Stempelplaketten und Teil I, eine Identifizierung entfällt (§ 24 Abs. 2 und 4 FZV).

K

KBA
Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg — Bundesoberbehörde für alle Fragen rund um das Fahrzeugwesen. Führt das zentrale Fahrzeugregister und koordiniert Rückrufaktionen.
Kennzeichen-Kürzel
Der vordere Buchstabenteil des Kennzeichens (z. B. „M“ für München, „HH“ für Hamburg). Gibt den Zulassungsbezirk an. Seit 2012 sind durch die Kennzeichenliberalisierung auch alte, aufgelöste Kreiskürzel wieder verfügbar.
KFZ-Steuer
Jährlich vom Zoll erhobene Steuer auf Kraftfahrzeuge. Berechnung abhängig von Hubraum, CO₂-Ausstoß und Fahrzeugtyp. Elektrofahrzeuge, die ausschließlich von Elektromotoren angetrieben werden (gespeist aus Batterie oder emissionsfrei betriebenen Energiewandlern; § 9 Abs. 2 KraftStG), sind bei Erstzulassung vom 18.05.2011 bis 31.12.2030 zehn Jahre ab der Erstzulassung steuerbefreit, längstens bis 31.12.2035 (§ 3d Abs. 1 KraftStG).
Kurzzeitkennzeichen
Kennzeichen mit einer Erkennungsnummer, die mit 03 oder 04 beginnt, und einem gelben Feld für das Ablaufdatum (Anlage 4 Abschnitt 6 FZV); gültig höchstens bis zum Ende des fünften Tages nach der Zuteilung (§ 42 Abs. 4 FZV). Für Probe- und Überführungsfahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen (§ 42 Abs. 1 FZV); eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist Pflicht (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FZV). Gebühr 10,20 € (GebOSt Nr. 221.4), ggf. zzgl. 3,20 € für die Registererfassung (Nr. 124).

M

Mitnahmekennzeichen
Regelung seit 2015 beim Umzug, bundesweit auch beim Halterwechsel seit Oktober 2019: Das bisherige Kennzeichen darf in der Regel behalten werden — auch wenn der neue Wohnsitz in einem anderen Zulassungsbezirk liegt (§ 15 Abs. 4 und 5 FZV). Spart Zeit und Kosten für neue Schilder.
→ Mehr: KFZ ummelden

N

Neuzulassung
Erstmalige amtliche Registrierung eines Fahrzeugs. Erforderlich für fabrikneue Fahrzeuge und importierte Gebrauchtwagen, die noch nie in Deutschland zugelassen waren. Gebühr 30,00 € vor Ort, online per i-Kfz nur 12,80 €.
→ Mehr: KFZ anmelden

O

OZG
„Onlinezugangsgesetz“ — deutsches Gesetz, das Behörden verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Bei KFZ-Zulassungen umgesetzt durch i-Kfz.

P

Probefahrtkennzeichen
Rotes Kennzeichen (umgangssprachlich auch Händlerkennzeichen): rote Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund (§ 41 Abs. 1 FZV). Nummer 06 u. a. für zuverlässige Kfz-Hersteller, -Händler und -Werkstätten (§ 41 Abs. 2 FZV), 05 für Technische Prüfstellen und Überwachungsorganisationen (§ 41 Abs. 4 FZV). Für Privatkunden ist das Kurzzeitkennzeichen relevant.

S

Saisonkennzeichen
Kennzeichen mit seitlichem Datumsfeld (z. B. 03–10 für März bis Oktober). Das Fahrzeug darf nur im angegebenen Zeitraum gefahren werden. Vorteil: anteilige KFZ-Steuer und Versicherung.
SEPA-Lastschriftmandat
Erforderliches Dokument für die automatische Abbuchung der KFZ-Steuer durch den Zoll. Nötig bei der Zulassung eines steuerpflichtigen Fahrzeugs (§ 13 Abs. 1 KraftStG); bei Steuerbefreiung, etwa für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG, entfällt es. Bei der Ummeldung nach einem Umzug verlangen es manche Behörden (z. B. Stuttgart), andere nicht, wenn das Kennzeichen bleibt (z. B. Berlin); online ist es beim Wohnsitzwechsel nicht nötig (§ 30 Abs. 3 FZV). Zahlt künftig eine andere Person die Steuer, ist ein neues Mandat nötig.
Standgebühr
Umgangssprachlich für Kosten, die anfallen können, wenn ein abgemeldetes Fahrzeug auf öffentlichem Grund abgestellt oder abgeschleppt und verwahrt wird. Einen bundeseinheitlichen Betrag dafür sieht die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nicht vor; ob und wie viel verlangt wird, regelt die jeweils zuständige Stelle.
Straßenverkehrsamt
Behörde der Landkreise und kreisfreien Städte, in einigen Ländern auch einzelner kreisangehöriger Städte, die für die KFZ-Zulassung zuständig ist; welche Behörde das ist, bestimmt das Landesrecht (§ 75 Abs. 1 FZV). In Berlin übernimmt dies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten. Alternative Bezeichnungen: „KFZ-Zulassungsstelle“ oder „Zulassungsbehörde“.

T

TÜV
Umgangssprachlich für Hauptuntersuchung (HU). TÜV ist jedoch nur eine von mehreren Prüforganisationen (TÜV Süd, TÜV Nord, TÜV Rheinland, DEKRA, GTÜ, KÜS). Die HU ist technisch gesehen der offizielle Begriff.
Typgenehmigung
Nachweis, dass ein Fahrzeugtyp den geltenden EU-Vorschriften entspricht. Erteilt wird die EG-Typgenehmigung von einer Genehmigungsbehörde, in Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2 Abs. 1 EG-FGV); dass ein Neuwagen dem genehmigten Typ entspricht, bescheinigt der Hersteller mit dem COC-Papier.

U

Umschreibung
Synonym für Ummeldung. Der Vorgang, bei dem ein Fahrzeug vom alten auf den neuen Halter oder die neue Anschrift umgetragen wird.
→ Mehr: KFZ ummelden
Umweltplakette
Siehe Feinstaubplakette.

V

Versicherungskennzeichen
Für Kleinkrafträder wie Mopeds und Roller bis 45 km/h, für motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (§ 4 Abs. 3 FZV). Nicht bei der Zulassungsstelle, sondern direkt beim Versicherer beantragt. Wechselt jährlich zum 1. März die Farbe (schwarz, blau, grün; § 52 Abs. 1 Satz 3, § 53 Abs. 1 FZV).

W

Wunschkennzeichen
Selbst gewählte Buchstaben- und Zahlenkombination auf dem Kennzeichen. Kostet bundesweit einheitlich 12,80 € (2,60 € Reservierung + 10,20 € Zuschlag) und kann online vorab reserviert werden. Nicht alle Kombinationen sind verfügbar.

Z

Zoll
Hauptzollamt — Bundesbehörde, die in Deutschland die KFZ-Steuer erhebt und verwaltet. Abbuchung automatisch per SEPA-Lastschrift vom angegebenen Konto.
Zulassungsbehörde
Behörde, die für alle amtlichen Fahrzeugvorgänge zuständig ist — meist identisch mit der Zulassungsstelle oder dem Straßenverkehrsamt.
Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I)
Das neue Fahrzeugschein-Dokument seit 2005. Muss beim Fahren mitgeführt werden und enthält Halterdaten, Fahrzeugdaten, HU-Datum und Kennzeichen.
Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II)
Das neue Fahrzeugbrief-Dokument seit 2005. Weist Fahrzeug- und Halterdaten aus, aber kein Eigentum: Laut amtlichem Muster (Anlage 8 FZV) wird der Inhaber nicht als Eigentümer ausgewiesen. Vorzulegen u. a. bei der Umschreibung nach Halterwechsel (§ 15 Abs. 5 FZV) und grundsätzlich bei der Wiederzulassung (§ 16 Abs. 2 FZV). Nicht im Fahrzeug aufbewahren.
Zulassungsstelle
Amtliche Stelle zur Registrierung und Verwaltung von Fahrzeugen. In Deutschland gibt es rund 700 Standorte, verteilt auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Siehe auch: Straßenverkehrsamt.

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