Fahrzeugbrief verloren — Was tun? Zulassungsbescheinigung II neu beantragen
Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) verloren oder gestohlen? So beantragen Sie einen Ersatz — Ablauf, Kosten und benötigte Unterlagen 2026.
Was ist der Fahrzeugbrief (ZB II)?
Der Fahrzeugbrief ist offiziell die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II). Er ist das wichtigste Fahrzeugdokument neben dem Fahrzeugschein (ZB I). Im Fahrzeugbrief sind eingetragen:
- Technische Daten des Fahrzeugs
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN / Fahrgestellnummer)
- Sicherheitscode, aber nur, wenn die Bescheinigung nicht vor dem 01.01.2018 ausgestellt wurde
Wichtig: Ohne Fahrzeugbrief gibt es keine Umschreibung nach einem Halterwechsel, auch nicht durch den Käufer (§ 15 Abs. 5 FZV), und keine Wiederzulassung auf einen neuen Halter oder mit neuem Kennzeichen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 FZV); lassen Sie das Fahrzeug auf sich selbst mit dem bisherigen Kennzeichen wieder zu, ist die ZB II nicht vorzulegen. Wer das Fahrzeug verkaufen oder wieder zulassen will, sollte den Verlust daher umgehend beheben. Abmelden (Außerbetriebsetzung) können Sie dagegen auch ohne Fahrzeugbrief: Dafür verlangt die FZV den Fahrzeugschein (ZB I) und die Kennzeichenschilder (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV). Den Fahrzeugbrief verlangt sie nur, wenn ein Fahrzeug der Klassen M1, N1 oder L5e (darunter Pkw) verschrottet wird oder zur Entsorgung im Ausland bleibt (§ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4 Satz 2 FZV). Berlin verlangt den Fahrzeugbrief außerdem, wenn die Zulassung vor 2005 erfolgte und statt der Zulassungsbescheinigung Teil I noch der alte Fahrzeugschein vorliegt; Näheres steht im Ratgeber Auto abmelden.
Was tun bei verlorenem Fahrzeugbrief?
Schritt 1: Suchen und Anzeige erstatten
Zunächst gründlich suchen: ZB II wird häufig bei Banken oder Leasinggebern aufbewahrt, wenn das Fahrzeug finanziert wurde. Fragen Sie bei der Bank nach.
Wurde der Fahrzeugbrief gestohlen, erstatten Sie sofort Anzeige bei der Polizei. Die Anzeigenummernkopie benötigen Sie bei der Zulassungsstelle.
Schritt 2: Zur Zulassungsstelle
Gehen Sie mit allen verfügbaren Unterlagen zur zuständigen Zulassungsstelle an Ihrem Wohnort. In der Regel verlangt die Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib (§ 5 StVG); wie sie abzugeben ist, steht unten unter „Benötigte Unterlagen“.
Schritt 3: Antrag auf Ersatz-ZB II
Die Zulassungsbehörde meldet den Verlust dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA bietet die verlorene ZB II im Verkehrsblatt mit einer Vorlagefrist auf; eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf dieser Frist ausgefertigt werden (§ 14 Abs. 5 FZV). Behörden nennen dafür ca. 3 Wochen (Berlin, Köln), 3–4 Wochen (München) bzw. 4–6 Wochen Verfahrensdauer (BayernPortal). Berlin und Köln ziehen außerdem den Fahrzeugschein (ZB I) ein und stellen ihn neu aus.
Achtung: Taucht der alte Fahrzeugbrief später wieder auf, müssen Sie ihn unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abgeben (§ 14 Abs. 5 FZV).
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Fahrzeugschein (ZB I) — sofern vorhanden
- Versicherung an Eides statt über den Verbleib — in der Regel verlangt (§ 5 StVG: auf Verlangen der Behörde); wie sie abgegeben wird, hängt von der Behörde ab (siehe unten)
- Polizeianzeige (nur bei Diebstahl)
Wie die Versicherung an Eides statt abgegeben wird, hängt von der Zulassungsbehörde ab: zur Niederschrift bei der Zulassungsbehörde (30,70 € nach Nr. 256 GebOSt), vor einem Notar (z. B. Berlin, Köln, München) oder — nur wo zugelassen, z. B. in Berlin — als selbst gefertigte schriftliche Erklärung. München etwa schreibt: „Eine Vorlage einer selbst verfassten Versicherung an Eides statt genügt nicht.“ Fragen Sie deshalb vorher bei Ihrer Zulassungsbehörde nach.
Kosten für Ersatz-ZB II
Eine feste Gesamtsumme lässt sich nicht angeben, die Behörden nennen unterschiedliche Beträge. Einschlägig sind diese Gebührennummern der GebOSt:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Ausfertigung der Ersatz-ZB II (Nr. 225 bzw. 222 GebOSt) | 10,20 € |
| Aufbietung (Nr. 236 GebOSt) | 8,70 € |
| Aufbietung, Gebühr des KBA (Nr. 131 GebOSt) | 5,10 € |
| Versicherung an Eides statt (Nr. 256 GebOSt) — nur, wenn die Behörde sie zur Niederschrift abnimmt | 30,70 € |
Beträge laut Behörden: Berlin 30,30 €, München ab 50 €, Nürnberg 52,80 € zzgl. 0,60–5,10 € für die KBA-Übermittlung, Köln 60,30 € zzgl. 10,90 € für die ebenfalls erforderliche neue ZB I. Den genauen Betrag nennt Ihre Zulassungsbehörde.
Sonderfall: Fahrzeug mit Finanzierung
Wenn Ihr Fahrzeug finanziert oder geleast ist, liegt die ZB II häufig bei der Bank oder dem Leasinggeber — nicht bei Ihnen. In diesem Fall:
- Bei der Bank anfragen, ob die ZB II dort aufbewahrt wird
- Falls die Bank die ZB II nicht hat: gemeinsam mit der Bank zur Zulassungsstelle
Fahrzeugschein (ZB I) verloren — Unterschied beachten
Der Fahrzeugschein (ZB I) ist das Dokument, das während der Fahrt mitgeführt werden muss. Sein Ersatz kostet 11,10 € (Nr. 225 GebOSt einschließlich 0,90 € ZB-I-Zuschlag); Behörden nennen ca. 11–13 €.
Auch beim Verlust der ZB I kann die Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib verlangen (§ 5 StVG). Berlin verlangt sie bei Verlust (mit eigenem Formular); Bayern und Baden-Württemberg nennen sie nur auf Verlangen. Nimmt die Behörde die Versicherung zur Niederschrift auf, kommen 30,70 € hinzu (Nr. 256 GebOSt; so z. B. von Nürnberg ausgewiesen).
Verlust von ZB I und ZB II gleichzeitig: Beantragen Sie beide gemeinsam bei der Zulassungsstelle — spart Zeit und ggf. Gebühren.
Checkliste — Fahrzeugbrief neu beantragen
- Gründlich gesucht (auch bei Bank/
Leasinggeber) - Bei Diebstahl: Polizeianzeige erstattet
- Personalausweis griffbereit
- Fahrzeugschein (ZB I) dabei
- Termin bei Zulassungsstelle vereinbart
- Bei der Zulassungsbehörde erfragt, ob und wie die Versicherung an Eides statt abzugeben ist (zur Niederschrift, beim Notar oder — wo zugelassen — selbst gefertigt)
Häufige Fragen (FAQ)
Was kostet es, einen neuen Fahrzeugbrief (ZB II) beantragen?
Eine feste Summe gibt es nicht; die Behörden nennen unterschiedliche Beträge, z. B. Berlin 30,30 €, München ab 50 €, Nürnberg 52,80 € zzgl. 0,60–5,10 € für die KBA-Übermittlung und Köln 60,30 € zzgl. 10,90 € für die ebenfalls erforderliche neue ZB I. Einschlägig sind die Ausfertigung (Nr. 225 bzw. 222 GebOSt, 10,20 €) und die Aufbietung (Nr. 236, 8,70 €, und Nr. 131, 5,10 €). Nimmt die Behörde die Versicherung an Eides statt zur Niederschrift ab, kommen 30,70 € hinzu (Nr. 256 GebOSt).
Kann ich mein Auto ohne Fahrzeugbrief verkaufen?
Ohne ZB II kann der Käufer das Fahrzeug nicht auf sich umschreiben lassen: Bei der Umschreibung nach einem Halterwechsel ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen (§ 15 Abs. 5 FZV). Beantragen Sie deshalb zuerst einen Ersatz-Fahrzeugbrief bei Ihrer Zulassungsstelle.
Wo beantrage ich einen Ersatz-Fahrzeugbrief?
Bei der für Ihren Wohnort zuständigen Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt). Bringen Sie Personalausweis und Fahrzeugschein (ZB I) mit, bei Diebstahl zusätzlich die Polizeianzeige. Verlangt die Behörde eine Versicherung an Eides statt (§ 5 StVG), geben Sie sie je nach Behörde zur Niederschrift bei der Zulassungsbehörde, vor einem Notar oder — nur wo zugelassen, z. B. in Berlin — als selbst gefertigte schriftliche Erklärung ab. Fragen Sie vorher bei Ihrer Zulassungsbehörde nach.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief?
Der Fahrzeugschein (ZB I) ist das Dokument, das bei jeder Fahrt mitgeführt werden muss. Der Fahrzeugbrief (ZB II) ist kein Eigentumsnachweis: Auf dem amtlichen Muster steht „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.“ (Anlage 8 FZV). Vorgelegt wird er u. a. bei der Umschreibung nach einem Halterwechsel (§ 15 Abs. 5 FZV) und bei der Wiederzulassung, außer auf denselben Halter mit dem bisherigen Kennzeichen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 FZV). Er wird oft sicher zu Hause oder bei der Bank aufbewahrt.
Was passiert, wenn ich den alten Fahrzeugbrief nach der Neuausstellung finde?
Einen wiedergefundenen Fahrzeugbrief müssen Sie unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abgeben (§ 14 Abs. 5 FZV). Für einen wiedergefundenen Fahrzeugschein gilt dasselbe (§ 13 Abs. 7 FZV).
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