Auto ummelden nach Umzug: Frist, Unterlagen, Kosten
Ziehen Sie in einen anderen Zulassungsbezirk, melden Sie Ihr Auto unverzüglich bei der Zulassungsbehörde des neuen Wohnorts um. Das bisherige Kennzeichen dürfen Sie behalten, solange das Auto zugelassen ist. Bleiben Sie im selben Bezirk, lassen Sie nur die Anschrift in der Zulassungsbescheinigung Teil I ändern.
Auf einen Blick
- Frist: unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine Tageszahl nennt die Verordnung nicht (§ 15 Abs. 4 Satz 1 FZV). Den neuen Wohnsitz melden Sie vorher an.
- Zuständig: die Zulassungsbehörde am neuen Wohnort (Zulassungsstelle finden). Im selben Zulassungsbezirk ändern Sie nur die Anschrift (§ 15 Abs. 1 FZV).
- Kennzeichen: Sie dürfen es bundesweit behalten, solange das Auto zugelassen ist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FZV).
- Kosten: Festgebühr 23,60 € vor Ort oder 9,90 € online, mit neuem Kennzeichen 27,10 € bzw. online 12,10 € plus 0,30 € für den Plakettenträger, dazu Auslagen (GebOSt Nr. 221.9, 221.9.1, 221.2 und 221.2.1). Nur die Anschrift im selben Bezirk: 10,20 € (mit neuer Zulassungsbescheinigung Teil I 11,10 €) bzw. 4,30 € online (Nr. 225 und 225.1). Kosten berechnen
- Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass (je nach Behörde mit Meldebescheinigung), Zulassungsbescheinigung Teil I und je nach Behörde ein HU-Nachweis. Teil II und die alten Schilder verlangt die FZV nur für ein neues Kennzeichen; München führt Teil II auch beim Behalten auf, nehmen Sie ihn im Zweifel mit. eVB und SEPA-Mandat verlangt nicht jede Behörde (Liste je Fall).
- Versäumt: Regelsatz 15 € (Bußgeldkatalog Nr. 180).
Umzug, Adressänderung oder Kauf: welcher Fall liegt vor?
Ob Sie ummelden oder nur die Anschrift ändern lassen, hängt davon ab, ob die neue Wohnung im Bezirk derselben Zulassungsbehörde liegt. Zuständig ist die Behörde am Wohnort, bei mehreren Wohnungen die am Ort der Hauptwohnung (§ 75 Abs. 2 FZV).
| Situation | Was zu tun ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Umzug im selben Zulassungsbezirk | Anschrift in der Zulassungsbescheinigung Teil I ändern lassen, das Kennzeichen bleibt | § 15 Abs. 1 FZV |
| Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk | Ummeldung bei der Behörde des neuen Wohnorts, Kennzeichen behalten oder neues beantragen | § 15 Abs. 4 FZV |
| Kauf, Schenkung oder Erbe | Umschreibung auf den neuen Halter mit eVB-Nummer (Halterwechsel) | § 15 Abs. 5 FZV |
| Auto ist abgemeldet | Keine Ummeldung, sondern Wiederzulassung (Kfz anmelden) | § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 FZV |
Wann muss ich mein Auto nach dem Umzug ummelden?
Unverzüglich. So steht es in § 15 Abs. 4 Satz 1 FZV für den Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk und in § 15 Abs. 1 für die Adressänderung im selben Bezirk. Das BGB umschreibt „unverzüglich“ als „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Frist in Tagen nennt die FZV nicht; Angaben wie „eine Woche“ oder „ein Monat“ stehen dort nicht. Hamburg setzt selbst eine Tageszahl: Wer innerhalb der Stadt umzieht, legt dort die Zulassungsbescheinigung Teil I „innerhalb von 14 Tagen“ zur Berichtigung vor.
Die Mitteilung dient dazu, die Fahrzeugregister und die Zulassungsbescheinigung zu ändern (§ 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 6 FZV). Über die neue Anschrift unterrichtet die Behörde auch Ihren Kfz-Haftpflichtversicherer (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 FZV).
§ 15 FZV spricht allgemein vom Fahrzeug. Stuttgart nennt ausdrücklich auch Motorräder und Anhänger.
Reihenfolge: erst den Wohnsitz anmelden, dann das Auto
Den neuen Wohnsitz melden Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an (§ 17 Abs. 1 BMG). Das kommt zuerst: Stuttgart schreibt, ohne vorherige Wohnsitzanmeldung sei keine Zulassung möglich, und Berlin setzt voraus, dass Sie mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sind.
In München, Stuttgart und Hamburg geht beides in der Regel in einem Termin:
- München: Wer den neuen Wohnsitz in einem Bürgerbüro anmeldet, kann dort gleichzeitig die Fahrzeugpapiere berichtigen lassen.
- Stuttgart: Wer im Bürgerbüro den Wohnsitz anmeldet, kann dort auch die Fahrzeugpapiere ändern lassen. Wunsch- und Saisonkennzeichen gibt es nur bei der Zulassungsstelle.
- Hamburg: Bei einem Umzug innerhalb Hamburgs geht die Adressberichtigung im HamburgService zusammen mit der neuen Anschrift im Personalausweis.
Ob und für welche Fälle Ihr Bürgeramt das anbietet, steht auf dessen Website; München nimmt zum Beispiel Fahrzeuge aus, deren Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Leasing- oder Finanzierungsbank liegt.
Was passiert, wenn ich nicht ummelde?
- Wer die Mitteilung versäumt, muss mit dem Regelsatz von 15 € rechnen (Bußgeldkatalog Nr. 180). Er gilt für den Umzug in einen anderen Bezirk ebenso wie für die Adressänderung im selben Bezirk.
- Die Zulassungsbehörde kann den Betrieb des Fahrzeugs untersagen, bis Sie Ihre Pflicht erfüllen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 FZV). Wer ein solches Betriebsverbot nicht beachtet: Regelsatz 40 € (Nr. 178a).
- Kommt der Halter auch nach der Untersagung nicht nach, kann die Behörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen aufbieten. Läuft das Aufgebot erfolglos ab, endet die Zulassung (§ 15 Abs. 4 Satz 7 und 8 FZV).
Das Ummelden schon länger vergessen? Eine Staffel nach der Dauer enthält der Bußgeldkatalog für diesen Verstoß nicht. Solange das Auto zugelassen ist, sind die Unterlagen dieselben wie direkt nach dem Umzug. Ist die Zulassung nach einem erfolglosen Aufgebot erloschen (§ 15 Abs. 4 Satz 8 FZV), muss das Auto neu zugelassen werden (Kfz anmelden).
Umzug im selben Zulassungsbezirk: nur die Adresse ändern
Bleiben Sie im Bezirk Ihrer Zulassungsbehörde, ändert sich nur die Anschrift in der Zulassungsbescheinigung Teil I; das Kennzeichen bleibt. Sie teilen die neue Anschrift unverzüglich mit und legen Teil I vor. Teil II brauchen Sie bei einer reinen Adressänderung nicht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 7 FZV).
Die Mitteilung geht auch über die Meldebehörde, „sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist“ (§ 15 Abs. 2 FZV). Berlin nimmt die Adressänderung im Bürgeramt, bei der Zulassungsbehörde oder online an; die Meldeadresse muss vorher geändert sein. Das Bürgeramt trägt die neue Anschrift nur ein, solange in der Zulassungsbescheinigung Teil I noch Platz ist; sonst sind neue Fahrzeugpapiere nötig, und die gibt es laut Berlin nur bei der Zulassungsbehörde. Online ist die Adressänderung über i-Kfz möglich (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 FZV), sofern Ihre Behörde es anbietet; die neue Zulassungsbescheinigung Teil I kommt dann per Post (Berlin).
Gebühr: 10,20 € vor Ort (GebOSt Nr. 225); wird dabei eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt, erhöht sich die Gebühr um 0,90 €. Online kostet die Adressänderung 4,30 € (Nr. 225.1). Berlin nennt eigene Endbeträge: 11,40 € im Bürgeramt, 12,60 € bei der Zulassungsbehörde und 8,43 € online.
Unterlagen für die Ummeldung nach einem Umzug
Was Sie mitbringen, hängt davon ab, ob Sie das Kennzeichen behalten. Die FZV legt nur einen Teil fest, den Rest bestimmt Ihre Behörde. Die Tabelle zeigt die FZV und die Angaben von Berlin, Hamburg, München und Stuttgart.
| Unterlage | Kennzeichen behalten | Neues Kennzeichen |
|---|---|---|
| Personalausweis oder Reisepass¹ | ja | ja |
| Zulassungsbescheinigung Teil I | ja | ja |
| Zulassungsbescheinigung Teil II | je nach Behörde² | ja |
| Bisherige Kennzeichenschilder | in der Regel nein³ | ja, zur Entstempelung |
| Nachweis der Hauptuntersuchung⁴ | je nach Behörde⁴ | ja |
| SEPA-Lastschriftmandat (Kfz-Steuer) | je nach Behörde⁵ | ja, bei Steuerpflicht⁵ |
| eVB-Nummer | je nach Behörde⁶ | je nach Behörde⁶ |
- ¹ Die FZV regelt den Ausweis nicht. Berlin akzeptiert als Wohnsitznachweis den Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung. Hamburg verlangt zum Ausweis die aktuelle Meldebestätigung. München und Stuttgart nennen nur Personalausweis oder Reisepass und setzen voraus, dass Sie dort schon gemeldet sind.
- ² Nach der FZV genügt beim Behalten die Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2). Berlin (Seite zum Zuzug), Hamburg und Stuttgart verlangen Teil II nur für ein neues Kennzeichen, München führt ihn vor Ort ohne diese Einschränkung auf; nehmen Sie ihn im Zweifel mit. Gibt es statt Teil II noch einen alten Fahrzeugbrief, ist dieser laut Berlin generell vorzulegen. Liegt Teil II bei einer Finanzierungs- oder Leasingbank, muss die Bank ihn in Stuttgart vorher per Post an die Zulassungsstelle schicken; erst danach wird mit neuem Kennzeichen umgemeldet.
- ³ Berlin, Hamburg und München verlangen die Schilder beim Behalten nicht. Stuttgart verlangt neue Schilder, wenn die bisherigen noch Feststoffplaketten tragen; die bisherigen bringen Sie dann mit, ebenso wenn Sie für eine spätere Online-Abmeldung neue Stempelplaketten wünschen. Für ein neues Kennzeichen legen Sie die bisherigen Schilder zur Entstempelung vor (§ 15 Abs. 4 Satz 4 FZV).
- ⁴ Berlin, Hamburg und München verlangen den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung auch, wenn Sie das Kennzeichen behalten; Hamburg, sofern das Fahrzeug schon eine HU brauchte. Berlin und München lassen dafür den Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I gelten. Stuttgart verlangt den Nachweis, wenn Sie ein neues Kennzeichen bekommen oder Teil I neu ausgestellt oder ein Kennzeichen gestempelt wird; den letzten HU-Bericht will Stuttgart dann sehen, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war oder der nächste HU-Termin nicht aus Teil I hervorgeht. Behalten Sie dort das Kennzeichen und brauchen weder neue Schilder noch neue Stempelplaketten, trägt Stuttgart nur die neue Anschrift in Teil I ein. Ist die HU abgelaufen, lassen Sie sie vor der Ummeldung machen.
- ⁵ Hamburg, München und Stuttgart verlangen das Mandat, Berlin auf seiner Seite zum Zuzug nur für ein neues Kennzeichen. Pflicht ist es nur bei Steuerpflicht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KraftStG); ist das Fahrzeug steuerbefreit, weisen Sie die Voraussetzungen nach (Nr. 2). München verlangt das Mandat bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen „erst ab 10 Jahren“.
- ⁶ Je nach Behörde; die FZV verlangt beim Umzug keine eVB. Welche der vier Behörden sie verlangt, steht im Abschnitt „eVB und Versicherung beim Umzug“ weiter unten.
Lassen Sie sich vertreten, braucht die Person eine schriftliche Vollmacht (Berlin, München, Stuttgart). Dazu kommt Ihr schriftliches Einverständnis, dass die Behörde der Person Ihre Kfz-Steuer-Verhältnisse mitteilen darf; ohne diese Erklärung wird nicht zugelassen (§ 13 Abs. 2 Satz 7 und 8 KraftStG; München führt sie auf). Stuttgart verlangt in der Vollmacht zusätzlich das Einverständnis, dass die bevollmächtigte Person über offene Gebühren und Auslagen informiert werden darf. Berlin und München verlangen den Ausweis der vertretenden Person und Ihren Ausweis; München nimmt Ihren in Kopie, Berlin verzichtet auf ihn bei notarieller oder beglaubigter Vollmacht.
Offene Kfz-Steuer kann die Ummeldung verhindern. Die Zulassung darf erst erfolgen, wenn keine Kfz-Steuerrückstände bestehen; Rückstände unter 5 € stehen ihr nicht entgegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 3 KraftStG). Hamburg und Stuttgart nennen das als Voraussetzung der Ummeldung. Stuttgart lässt außerdem nicht zu, solange Gebühren und Auslagen aus früheren Zulassungsvorgängen von mehr als 30 € offen sind.
Ist ein Fahrzeugpapier verloren, lesen Sie Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein verloren. Unterlagen für andere Vorgänge stehen in der Unterlagen-Checkliste.
Verbindlich ist die Liste Ihrer eigenen Zulassungsbehörde auf deren Website. Anschrift und Öffnungszeiten der Behörde am neuen Wohnort finden Sie über die Suche nach Zulassungsstellen.
eVB und Versicherung beim Umzug
Für den Umzug verlangt die FZV keinen Versicherungsnachweis; ausdrücklich verlangt sie ihn beim Halterwechsel (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 FZV). Beim Online-Antrag nach einem Wohnsitzwechsel sind die Nummer der Versicherungsbestätigung und die SEPA-Daten „nicht erforderlich“ (§ 30 Abs. 3 Satz 1 FZV). Am Schalter handhaben die Behörden das verschieden: Stuttgart verlangt eine eVB immer, Hamburg nur bei einem neuen Kennzeichen, München nur beim Halterwechsel. Berlin führt sie auf seiner Seite zum Zuzug nicht auf, wohl aber auf seiner Sammelseite zur Umschreibung, die auch den Zuzug abdeckt und die Unterlagen nicht nach Fällen trennt. Braucht Ihre Behörde eine eVB, bekommen Sie sie bei Ihrem Kfz-Versicherer (Hamburg, Stuttgart). Was die Nummer ist, erklärt der Ratgeber eVB-Nummer.
Über die Ummeldung unterrichtet die Zulassungsbehörde Ihren Versicherer selbst: über die Zuteilung des Kennzeichens und über die Änderung der Anschrift (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FZV).
Kennzeichen behalten oder neues beantragen?
Sie dürfen das bisherige Kennzeichen bundesweit weiterführen. Dafür teilen Sie der Behörde am neuen Wohnort mit, dass es weitergeführt werden soll, und legen die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vor (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FZV). Wer von München nach Hamburg zieht, kann also das M-Kennzeichen behalten.
Voraussetzung ist, dass das Auto zugelassen ist (Berlin, München). Eine zeitliche Grenze für die Weiterführung nennt § 15 FZV nicht. Wird das Auto später abgemeldet, geht das Kennzeichen laut München an die Behörde zurück, die es zugeteilt hat.
- Kennzeichen behalten: 23,60 € vor Ort, 9,90 € online (GebOSt Nr. 221.9 und 221.9.1). Die Schilder bleiben am Auto; Stuttgart verlangt neue, wenn die alten noch Feststoffplaketten tragen.
- Neues Kennzeichen: 27,10 € vor Ort, online 12,10 € plus 0,30 € für den Plakettenträger (Nr. 221.2 und 221.2.1). Am Schalter legen Sie die alten Schilder zur Entstempelung vor (§ 15 Abs. 4 Satz 4 FZV) und lassen neue prägen; online legen Sie stattdessen den Sicherheitscode der Stempelplaketten frei (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 FZV). Die Schilder sind nicht in der Gebühr enthalten (München); in den Stuttgarter Bürgerbüros kostet ein vorgeprägtes Kennzeichenpaar 32,50 €.
- Wunschkennzeichen: nur zusammen mit einem neuen Kennzeichen; 10,20 € Zuschlag, mit vorheriger Reservierung zusammen 12,80 € (Nr. 221 und 230). Mehr dazu: Wunschkennzeichen reservieren.
Was kostet die Ummeldung?
Die Gebühren stehen bundeseinheitlich in der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):
| Fall | GebOSt-Nr. | Vor Ort | Online (i-Kfz) |
|---|---|---|---|
| Umzug in einen anderen Bezirk, Kennzeichen behalten | 221.9 / 221.9.1 | 23,60 € | 9,90 € |
| Umzug in einen anderen Bezirk, neues Kennzeichen | 221.2 / 221.2.1 | 27,10 € | 12,10 € + 0,30 € |
| Umzug im selben Bezirk (nur Anschrift) | 225 / 225.1 | 10,20 € | 4,30 € |
| Halterwechsel im selben Bezirk, Kennzeichen behalten | 221.8 / 221.8.1 | 24,20 € | 10,40 € |
| Halterwechsel im selben Bezirk, neues Kennzeichen | 221.10 / 221.10.1 | 26,20 € | 12,40 € + 0,30 € |
| Wunschkennzeichen (Zuschlag und Reservierung) | 221, 230 | + 12,80 € | + 12,80 € |
Übernehmen Sie ein Auto, das in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen ist, nennt zum Beispiel Nürnberg dieselben Sätze wie beim Umzug, jeweils „ab“: ab 23,60 € mit bisherigem und ab 27,10 € mit neuem Kennzeichen. Die Nummern 221.9 und 221.2 gelten „mit und ohne Halterwechsel“.
Mit dem Rechner stellen Sie Ihren Fall zusammen. Er ist auf das Behalten des Kennzeichens eingestellt; wer ein neues Kennzeichen möchte, wählt „Umzug — neue Zulassungsbehörde“.
Kosten der Ummeldung berechnen
ℹ Sie behalten Ihr altes Kennzeichen bundesweit, solange das Auto zugelassen ist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FZV)
Gebühren bei der Zulassungsstelle
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Zulassungsgebühr (vor Ort) Klassischer Behördentermin | 23,60 € |
| Gesamt | 23,60 € |
Festgebühren nach der Anlage zur GebOSt; je nach Behörde kommen Auslagen hinzu, etwa für den Versand bei i-Kfz. Nicht enthalten: Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung und Kennzeichenschilder.
Festgebühr und Endpreis
Die Festgebühren gelten überall gleich. Hinzu kommen Auslagen, etwa Portokosten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt), und je nach Fall Zuschläge. Online erhöht sich die Gebühr bei neuem Kennzeichen „für einen Plakettenträger für Prüfplaketten“ um 0,30 € (Nr. 221.2.1 und 221.10.1). Wird ein alter Fahrzeugbrief in eine Zulassungsbescheinigung Teil II umgetauscht, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 221.2 um 5,10 €.
Den Endpreis nennt Ihre Behörde. München zum Beispiel: online ab 17,80 € mit bisherigem und ab 19,80 € mit neuem Kennzeichen, vor Ort ab 24,20 € bzw. ab 27,10 €. Die Gebühren aller anderen Vorgänge stehen im Ratgeber Kosten der Kfz-Zulassung.
Online ummelden mit i-Kfz
Die Ummeldung nach einem Umzug können Sie online beantragen, ebenso die Adressänderung im selben Bezirk (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 FZV). Den Antrag stellen Sie laut KBA auf der Website der Zulassungsbehörde Ihres neuen Wohnorts. Nicht jede Behörde nutzt i-Kfz: In der Übersicht des KBA fehlt das Kreuz zum Beispiel bei Lübeck, Hildesheim und Magdeburg. Ob Ihre Behörde die Ummeldung online anbietet, steht auf ihrer Website.
Sie brauchen:
- eine sichere Identifizierung: Die FZV lässt ein Bürgerkonto, die Online-Ausweisfunktion von Personalausweis, eID-Karte oder elektronischem Aufenthaltstitel oder ein anderes anerkanntes eID-Mittel zu (§ 20 Abs. 2 FZV). Das KBA nennt die BundID, München auch BayernID oder ein ELSTER-Zertifikat. Berlin nennt die Online-Ausweisfunktion als Voraussetzung, Nürnberg lässt am BundID-Konto auch ein ELSTER-Zertifikat zu. Mit dem Ausweis muss die neue Anschrift bereits auf dem Chip stehen (München).
- Kennzeichen behalten: den freigelegten Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 FZV). Den Besitz von Teil II müssen Sie dann nach der FZV nicht nachweisen (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1); München führt Teil II trotzdem in seiner Liste.
- Neues Kennzeichen: zusätzlich den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II und die Sicherheitscodes der Stempelplaketten auf den bisherigen Schildern (§ 21 Abs. 1 FZV; München).
- Fahrzeugpapiere mit Sicherheitscode: München nennt Teil I mit Ausstellung ab 2015 und Teil II ab 2018.
- Monat und Jahr der nächsten Hauptuntersuchung (§ 26 Abs. 2 Nr. 4 FZV). Nach einer neuen HU fragt München die „Express-Abrufnummer“ vom Prüfbericht ab.
- die IBAN für den Einzug der Kfz-Steuer, falls das Portal danach fragt: Die FZV verlangt die SEPA-Angaben beim Wohnsitzwechsel nicht (§ 30 Abs. 3 Satz 1), München führt die IBAN trotzdem auf.
- einen Drucker für die vorläufigen Dokumente.
Nach dem Antrag:
- Kennzeichen behalten: Bis die neue Zulassungsbescheinigung Teil I per Post kommt, führen Sie die Zulassungsentscheidung in lesbarer Form mit, etwa ausgedruckt, längstens zehn Tage nach dem Abruf (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 FZV).
- Neues Kennzeichen: Bis die Stempelplaketten kommen, dürfen Sie mit dem vorläufigen Zulassungsnachweis fahren, der von außen gut lesbar im Auto liegen muss (§ 32 Abs. 2 FZV). Zusätzlich führen Sie einen gut lesbaren Ausdruck der Zulassungsentscheidung mit (§ 31 Satz 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 5 FZV). Bis wann, steht als Enddatum auf dem Nachweis (§ 32 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5). Die FZV nennt dafür längstens zehn Kalendertage nach Abruf der Zulassungsentscheidung (§ 26 Abs. 4 Nr. 5) und an anderer Stelle längstens vierzehn Tage (§ 31 Satz 1); München gibt zehn Tage an, das KBA höchstens vierzehn. Den zugesandten Plakettenträger bringen Sie unverzüglich am Schild an (§ 26 Abs. 5 Satz 1).
Online kostet die Ummeldung 9,90 € mit bisherigem Kennzeichen, mit neuem 12,10 € plus 0,30 € für den Plakettenträger; Auslagen kommen jeweils hinzu. Allgemeines zum Online-Verfahren: i-Kfz-Ratgeber.
Ablauf in fünf Schritten
- Wohnsitz anmelden, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Fragen Sie dabei, ob das Bürgeramt die Fahrzeugpapiere gleich mit ändert.
- Zuständige Zulassungsbehörde finden: die am neuen Wohnort (Zulassungsstelle finden).
- Online beantragen oder einen Termin buchen. Berlin und München verlangen für die Ummeldung am Schalter einen Termin. Stellen ohne Terminpflicht und mit Samstagsöffnung: ohne Termin, samstags geöffnet.
- Unterlagen zusammenstellen nach der Tabelle oben.
- Bei neuem Kennzeichen: Am Schalter legen Sie die alten Schilder zur Entstempelung vor und lassen neue prägen; die Stempelplaketten bringt die Zulassungsbehörde an (München). Online legen Sie stattdessen den Sicherheitscode der Stempelplaketten auf den bisherigen Schildern frei (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 FZV); die neuen Plaketten kommen auf einem Plakettenträger per Post.
Ummelden nach Kauf oder Erbe (Halterwechsel)
Wechselt der Halter, meldet der neue Halter das Auto unverzüglich bei der Zulassungsbehörde seines Wohnorts um (§ 15 Abs. 5 Satz 4 FZV). Anders als beim Umzug verlangt die FZV dabei in jedem Fall einen Versicherungsnachweis, also eine eVB-Nummer (Nr. 2), und die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Nr. 3). Stammt das Kennzeichen von einer anderen Behörde, beantragt er ein neues oder teilt mit, dass er das bisherige weiterführt (Nr. 4). Der bisherige Halter und der Eigentümer melden den Wechsel unverzüglich; das entfällt, wenn der Erwerber schon umgemeldet hat (§ 15 Abs. 5 Satz 1 und 2). Die Gebühren stehen in der Tabelle oben.
Die Versicherungsbestätigung übermittelt der Versicherer, bei dem das Auto versichert wird (§ 49 Abs. 2 FZV); Sie geben bei der Behörde die eVB-Nummer an. Der Versicherungsnehmer kann auch eine andere Person als der neue Halter sein, wenn der Versicherer den abweichenden Halter zulässt (§ 49 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 FZV; Berlin). Anzeige · Tarifcheck Kfz-Versicherung vergleichen ›
Für ein geerbtes Auto gilt dasselbe Verfahren. Liegen alle Fahrzeugpapiere und Kennzeichen vor, können Sie es laut Stadt Nürnberg ummelden; sonst verlangt Nürnberg eine Verfügungsberechtigung, zum Beispiel einen Erbschein, und bei mehreren Erben eine Einverständniserklärung aller Erben. Hamburg verlangt eine solche Verfügungsberechtigung, wenn der bisherige Halter verstorben ist und keine Fahrzeugpapiere vorliegen. Wer das Auto nicht behalten will, kann es abmelden.
Ablauf, Vollmacht und Versicherungswechsel beim Kauf erklärt der Ratgeber Halterwechsel.
Quellen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung: § 15, § 16, § 20, § 21, § 26, § 30, § 31, § 32, § 49, § 50, § 75
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage (Nr. 178a, 180)
- § 121 BGB, § 17 Bundesmeldegesetz, § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, Anlage (Nr. 221, 224, 225, 230), § 2 GebOSt
- Kraftfahrt-Bundesamt: i-Kfz
- Berlin: Kraftfahrzeug ummelden nach einem Umzug nach Berlin, Adressänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I, Umschreibung beantragen (Sammelseite, auch Zuzug; Unterlagen nicht nach Fällen getrennt)
- Hamburg: Ummeldung ohne Halterwechsel (Adressänderung), Ummeldung bei Halterwechsel
- München: Umschreibung Fahrzeug von außerhalb nach München
- Stuttgart: Kraftfahrzeug ummelden bei Umzug oder Betriebsverlegung
- Nürnberg: Gebrauchtes Fahrzeug ummelden oder zulassen
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Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange habe ich nach dem Umzug Zeit, mein Auto umzumelden?
Die Ummeldung muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 15 Abs. 4 Satz 1 FZV, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Frist in Tagen nennt die Verordnung nicht; Hamburg setzt für die Adressberichtigung innerhalb der Stadt 14 Tage. Den Wohnsitz melden Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug an (§ 17 Abs. 1 BMG), und zwar vorher: Stuttgart lässt ohne vorherige Wohnsitzanmeldung keine Zulassung zu.
Was passiert, wenn ich mein Auto nach dem Umzug nicht ummelde?
Der Regelsatz für die versäumte Mitteilung beträgt 15 € (Bußgeldkatalog Nr. 180). Die Zulassungsbehörde kann außerdem den Betrieb des Fahrzeugs untersagen; wer ein solches Verbot nicht beachtet, zahlt 40 € (Nr. 178a). Kommt der Halter auch nach der Untersagung nicht nach, kann die Behörde die Zulassungsbescheinigung mit vier Wochen Frist aufbieten; läuft das Aufgebot erfolglos ab, endet die Zulassung (§ 15 Abs. 4 Satz 7 und 8 FZV).
Was passiert, wenn ich die Adresse im Fahrzeugschein nicht ändere?
Auch ein Umzug innerhalb desselben Zulassungsbezirks muss unverzüglich mitgeteilt werden, unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I; Teil II brauchen Sie dafür nicht (§ 15 Abs. 1 FZV). Wer es versäumt, riskiert ebenfalls den Regelsatz von 15 € (Bußgeldkatalog Nr. 180). Die Festgebühr beträgt 10,20 € vor Ort (mit neuer Zulassungsbescheinigung Teil I 11,10 €) oder 4,30 € online (GebOSt Nr. 225 und 225.1). In Berlin nimmt auch das Bürgeramt die Änderung an, solange in der Zulassungsbescheinigung Teil I noch Platz für eine weitere Anschrift ist.
Wie lange kann ich mein altes Kennzeichen nach einem Umzug behalten?
Eine zeitliche Grenze nennt § 15 FZV nicht. Sie teilen der Zulassungsbehörde am neuen Wohnort mit, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und legen die Zulassungsbescheinigung Teil I vor (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FZV). Voraussetzung ist, dass das Auto zugelassen ist; nach einer Abmeldung geht das Kennzeichen laut München an die Behörde zurück, die es zugeteilt hat.
Brauche ich für die Ummeldung nach dem Umzug eine eVB-Nummer?
Die Verordnung verlangt beim Umzug keinen Versicherungsnachweis, anders als beim Halterwechsel (§ 15 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 FZV); beim Online-Antrag ist die Nummer der Versicherungsbestätigung ausdrücklich nicht erforderlich (§ 30 Abs. 3 Satz 1 FZV). Am Schalter handhaben die Behörden es unterschiedlich: Stuttgart verlangt eine eVB, Hamburg nur bei einem neuen Kennzeichen, München nur beim Halterwechsel. Berlin führt sie auf seiner Seite zum Zuzug nicht auf, wohl aber auf seiner Sammelseite zur Umschreibung. Wenn nötig, bekommen Sie sie bei Ihrem Kfz-Versicherer.
Was kostet es, das Auto nach einem Umzug umzumelden?
Mit bisherigem Kennzeichen 23,60 € vor Ort oder 9,90 € online, mit neuem Kennzeichen 27,10 € bzw. online 12,10 € plus 0,30 € für den Plakettenträger (GebOSt Nr. 221.9, 221.9.1, 221.2 und 221.2.1). Bleiben Sie im selben Zulassungsbezirk, kostet die Adressänderung 10,20 € bzw. 4,30 € online (Nr. 225 und 225.1). Das sind bundeseinheitliche Festgebühren; Auslagen der Behörde kommen hinzu, bei neuem Kennzeichen die Schilder und gegebenenfalls Zuschläge, etwa 10,20 € für ein Wunschkennzeichen. München etwa nennt online ab 17,80 € mit bisherigem Kennzeichen.
Ist Abmelden billiger als Ummelden?
Nicht, wenn Sie das Auto weiterfahren. Die Abmeldung kostet 15,90 € (online 2,10 €, GebOSt Nr. 224.1 und 224.2), danach müssten Sie es am neuen Wohnort wieder zulassen, für 30,00 € vor Ort oder online für 12,80 € plus 0,30 € für den Plakettenträger (Nr. 221.1 und 221.1.1). Zusammen sind das 45,90 € vor Ort bzw. 15,20 € online, dazu neue Schilder: Das bisherige Kennzeichen behalten Sie nur, wenn das Auto zugelassen ist (Berlin, München). Die Ummeldung mit bisherigem Kennzeichen kostet dagegen 23,60 € bzw. 9,90 €. Mehr zur Abmeldung: Auto abmelden.
Kann ich mein Auto online ummelden?
Ja, wenn die Zulassungsbehörde am neuen Wohnort die Ummeldung online anbietet (i-Kfz); der Antrag läuft über deren Website (§ 30 Abs. 1 FZV, KBA). Sie identifizieren sich online, meist mit der Online-Ausweisfunktion (dann muss die neue Anschrift schon auf dem Chip stehen, München), je nach Behörde auch per BundID mit ELSTER-Zertifikat, und brauchen den freigelegten Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I; für ein neues Kennzeichen auch den Code von Teil II und die Codes der Stempelplaketten. Behalten Sie das Kennzeichen, gilt der Ausdruck der Zulassungsentscheidung bis zum Eingang der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I, längstens zehn Tage (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 FZV). Mit neuem Kennzeichen legen Sie den vorläufigen Zulassungsnachweis aus und führen den Ausdruck der Zulassungsentscheidung mit (§§ 31, 32 FZV). Mehr dazu: i-Kfz.
Was gilt beim Ummelden nach einem Todesfall?
Wer ein Auto erbt und behalten will, schreibt es wie nach einem Kauf auf sich um, mit einer eVB-Nummer (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 FZV). Liegen alle Fahrzeugpapiere und Kennzeichen vor, können Sie es laut Stadt Nürnberg ummelden. Sonst verlangt Nürnberg eine Verfügungsberechtigung, zum Beispiel einen Erbschein, bei mehreren Erben auch eine Einverständniserklärung aller Erben. Hamburg verlangt die Verfügungsberechtigung, wenn keine Fahrzeugpapiere vorliegen. Mehr im Ratgeber Halterwechsel.
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