Auto abmelden: online oder vor Ort – Unterlagen & Kosten
Abmelden heißt amtlich Außerbetriebsetzung (§ 16 FZV), umgangssprachlich auch Stilllegung. Sie erledigen das bei der Zulassungsstelle Ihres Wohnorts oder, wenn Ihre Behörde i-Kfz anbietet und Ihre Papiere die nötigen Codes tragen, online. Online brauchen Sie keinen Online-Ausweis, sondern die Sicherheitscodes von Fahrzeugschein und Stempelplaketten, und die Gebühr sinkt von 15,90 € auf 2,10 €.
Auf einen Blick
- Unterlagen vor Ort: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die abgestempelten Kennzeichenschilder (§ 16 Abs. 1 FZV), beim Motorrad und Anhänger das eine hintere Schild (§ 12 Abs. 5 Satz 3 FZV). Den Fahrzeugbrief verlangt die Verordnung nur, wenn ein Fahrzeug der Klassen M1, N1 oder L5e (darunter Pkw) verschrottet wird oder zur Entsorgung im Ausland bleibt (§ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4 Satz 2 FZV). Einen Ausweis verlangt sie nicht, der Landkreis München am Schalter aber schon.
- Kosten: Gebühr 15,90 € vor Ort, 2,10 € online (GebOSt Nr. 224.1 und 224.2), dazu weitere Posten wie die Gebühr des Kraftfahrt-Bundesamts. Berlin und Köln verlangen insgesamt 17,10 € vor Ort bzw. 3,30 € online. Kennzeichen reservieren: 2,60 €.
- Online ohne Online-Ausweis: Statt einer Identifizierung erfasst das Portal das Kennzeichen und die Sicherheitscodes von Fahrzeugschein und Stempelplaketten (§ 24 Abs. 2 und 4 FZV). Die Codes tragen erst Papiere und Plaketten ab 2015.
- Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Wohnorts (§ 75 Abs. 2 FZV). Wer für Sie alle Unterlagen vorlegt, braucht keine Vollmacht (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FZV).
- Danach: Die Behörde meldet die Abmeldung Ihrem Versicherer (§ 62 FZV). Die Kfz-Steuer läuft, solange das Fahrzeug zugelassen ist, mindestens aber einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG).
- Kennzeichen behalten: Für die Wiederzulassung desselben Fahrzeugs lässt es sich bis zu zwölf Monate reservieren, nicht aber, wenn es nach Umzug oder Halterwechsel in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und das Fahrzeug dort abgemeldet wird (§ 16 Abs. 1 Satz 5 und 6 FZV).
Unterlagen: Was brauche ich zum Abmelden?
Bei der Zulassungsstelle legen Sie vor (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FZV):
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), falls vorhanden mit Anhängerverzeichnis
- die Kennzeichenschilder mit Stempelplakette zur Entstempelung: beim Auto beide, beim Motorrad und beim Anhänger das eine hintere Schild (§ 12 Abs. 5 Satz 3 FZV)
- nur wenn ein Fahrzeug der Klassen M1, N1 oder L5e (darunter Pkw) verschrottet wird oder zur Entsorgung im Ausland bleibt, zusätzlich: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) (§ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4 Satz 2 FZV) und der Verwertungsnachweis. Bei Entsorgung in einem anderen EU- oder EWR-Staat (Europäischer Wirtschaftsraum) ist das der Verwertungsnachweis nach der Altfahrzeug-Richtlinie. Bei Entsorgung in einem Drittstaat erklären Sie der Behörde statt des Verwertungsnachweises, dass das Fahrzeug dort zur Entsorgung bleibt (mehr unter Verschrottung)
Einen Personalausweis verlangt § 16 FZV nicht, und die Unterlagenlisten von Köln und Berlin für die Abmeldung mit vollständigen Unterlagen nennen keinen. Der Landkreis München verlangt am Schalter dagegen den Personalausweis oder Pass der Person, die vorspricht. Nehmen Sie ihn deshalb mit oder fragen Sie vorher bei Ihrer Behörde nach. Eine gültige Hauptuntersuchung ist keine Voraussetzung. War sie in der Zwischenzeit fällig, muss sie vor einer Wiederzulassung stattfinden (§ 16 Abs. 2 Satz 4 FZV).
Bei Wechselkennzeichen legen Sie den fahrzeugbezogenen Teil vor, den gemeinsamen Teil (online: den Code seiner Stempelplakette) nur, wenn mit dem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt (§ 16 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 2 FZV).
Ohne Fahrzeugbrief abmelden
Für die Abmeldung genügt nach § 16 Abs. 1 FZV die Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Verordnung verlangt den Fahrzeugbrief nur, wenn ein Fahrzeug der Klassen M1, N1 oder L5e verschrottet wird oder zur Entsorgung im Ausland bleibt (§ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4 Satz 2 FZV). Einen weiteren Fall nennt Berlin: Erfolgte die Zulassung vor 2005 und liegt statt der Zulassungsbescheinigung Teil I noch der alte Fahrzeugschein vor, verlangt die Behörde dort Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Haben Sie noch Papiere aus dieser Zeit, fragen Sie vorher bei Ihrer Zulassungsbehörde nach.
Wenn der Fahrzeugschein oder ein Schild fehlt
Berlin führt die Abmeldung dann als eigene Leistung „Außerbetriebsetzung mit unvollständigen Unterlagen“ und verlangt dafür unter anderem ein Ausweisdokument der antragstellenden Person und für jedes verlorene Dokument eine eidesstattliche Versicherung, ebenso, wenn ein Kennzeichenschild verloren ist. Fehlen beide Schilder oder fehlt bei einem Fahrzeug, das bauartbedingt nur eines hat, dieses Schild, nimmt die Berliner Behörde die eidesstattliche Versicherung gegen Gebühr ab. Köln erledigt eine Abmeldung mit unvollständigen Unterlagen nur in der Kfz-Zulassungsstelle, nicht in den Kundenzentren, und ebenso, wenn das Siegel auf dem Kennzeichen so beschädigt ist, dass die Nummer darunter unlesbar ist. Klären Sie das Vorgehen vorher mit Ihrer Behörde. Was nach einem Verlust der Papiere zu tun ist, erklärt der Ratgeber Fahrzeugbrief verloren.
Für eine andere Person abmelden
Legt ein Dritter alle Unterlagen vor, braucht er keine Vollmacht: Er gilt „als von dem Halter bevollmächtigt“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FZV). Köln schreibt dazu: „Eine Vollmacht ist bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht notwendig.“ Fehlt etwas, kann die Behörde mehr verlangen. Die Stadt München etwa will bei einem verlorenen Fahrzeugschein vom Vertreter die Verlusterklärung des Halters, eine schriftliche Vollmacht im Original und die Ausweise beider Personen sehen. Für den Fall, dass der Halter verstorben ist, enthält § 16 FZV keine eigene Regel. Ob Ihre Zulassungsbehörde dann weitere Nachweise sehen will, erfragen Sie vorher dort.
Auto online abmelden (i-Kfz)
Online heißt der Vorgang internetbasierte Außerbetriebsetzung (§ 24 FZV). Den Antrag stellen Sie im Portal der zuständigen Zulassungsbehörde (§ 19 Abs. 1 FZV). Ein zentrales i-Kfz-Portal beim Kraftfahrt-Bundesamt ist laut Bundesverkehrsministerium erst ein Ziel. Ob Ihre Behörde i-Kfz anbietet, zeigt das i-Kfz-Dashboard auf der Seite des Kraftfahrt-Bundesamts.
Voraussetzungen: Codes statt Online-Ausweis
Statt der Papiere und Schilder erfasst das Portal (§ 24 Abs. 2 FZV):
- das Kennzeichen
- den Sicherheitscode des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- die Sicherheitscodes der Stempelplaketten, beim Motorrad und Anhänger den Code der einen Plakette am hinteren Schild (§ 12 Abs. 5 Satz 3 FZV)
Dazu kommen die Bankverbindung (IBAN), die das Bundesverkehrsministerium aufführt, und die Gebühr. Sie ist vor dem Antrag zu bezahlen (§ 20 Abs. 5 FZV), über ein Online-Bezahlverfahren der Behörde. Berlin nimmt zum Beispiel Kreditkarte oder PayPal.
Einen Online-Ausweis brauchen Sie nicht. Werden die Codes erfasst, „ist auf die Identifizierung des Antragstellers zu verzichten“ (§ 24 Abs. 4 FZV). Das Kraftfahrt-Bundesamt schreibt: „Die Abmeldung von Fahrzeugen funktioniert ohne Identifikation, HU und SP-Nachweis.“
Die Codes gibt es erst seit 2015. Laut Bundesverkehrsministerium sind Abmeldungen online „nur möglich, wenn die Ausstellung der aktuellen Fahrzeugpapiere nach dem 01.01.2015 erfolgte“, weil erst seitdem Fahrzeugschein und Stempelplakette verdeckte Codes tragen. Ältere Stempelplaketten bleiben gültig (§ 79 Abs. 6 FZV), mit ihnen ist aber keine Online-Abmeldung möglich: Sie melden bei der Zulassungsstelle ab, vor Ort oder, wo die Behörde es anbietet, per Post.
Den Code des Fahrzeugscheins trägt das Dokument auf der Rückseite, so Berlin; laut Bundesverkehrsministerium legen Sie ihn durch vorsichtiges Abziehen des Siegels frei. Die Codes der Stempelplaketten werden nach Angaben des Ministeriums je nach Plakettenart durch Abziehen oder Rubbeln freigelegt. Legen Sie die Codes erst unmittelbar vor dem Antrag frei. Danach trägt der Fahrzeugschein den Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 FZV), und das Kennzeichen gilt als ungestempelt (§ 21 Abs. 3 FZV).
So läuft die Online-Abmeldung ab
Nach der Anleitung des Bundesverkehrsministeriums:
- Das i-Kfz-Portal der zuständigen Zulassungsbehörde öffnen und das Kennzeichen eingeben.
- Den Sicherheitscode des Fahrzeugscheins und die Codes der Stempelplaketten freilegen und eingeben. Ab jetzt gilt das Kennzeichen als ungestempelt (§ 21 Abs. 3 FZV), zum Fahren siehe unten.
- Auf Wunsch das Kennzeichen für eine spätere Wiederzulassung reservieren.
- Die Gebühr online bezahlen und den Antrag bestätigen.
- Den Bescheid abrufen: Besteht der Antrag die maschinelle Prüfung, zeigt das Portal die Entscheidung unmittelbar an und hält den Bescheid 30 Minuten zum Abruf bereit (§ 23 Abs. 1 FZV). Die Entscheidung gilt am Tag dieser Anzeige als bekannt gegeben (§ 23 Abs. 2 FZV).
- Zusätzlich schickt die Behörde ein Informationsschreiben per Post an die Anschrift, die im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert ist.
Rufen Sie den Bescheid nicht ab, schickt die Behörde einen Ausdruck oder, wenn Sie ein De-Mail-Konto angegeben haben, eine De-Mail. Beim Ausdruck ist die Abmeldung am Tag der Absendung wirksam. Scheitert die maschinelle Prüfung, entscheidet die Behörde selbst; wirksam wird die Abmeldung dann am Tag, an dem sie den Bescheid absendet (§ 25 Abs. 1 FZV).
Sobald die Codes freigelegt sind, darf das Fahrzeug laut Bundesverkehrsministerium nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Eine Ausnahme regelt die Verordnung: Haben Sie das Kennzeichen für die Wiederzulassung dieses Fahrzeugs reserviert (§ 16 Abs. 1 Satz 5 FZV), sind versicherte Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren erlaubt, etwa zur Hauptuntersuchung, im eigenen und in einem angrenzenden Zulassungsbezirk (§ 12 Abs. 4 Satz 1 FZV). Legen Sie die Codes deshalb erst frei, wenn das Fahrzeug dort steht, wo es nach der Abmeldung bleiben soll.
Danach: Schilder und Fahrzeugschein
Die Schilder behalten Sie. Die freigelegten Codes ersetzen online den Vermerk im Fahrzeugschein und die Rückgabe der entstempelten Schilder (§ 25 Abs. 2 FZV). Bewahren Sie den entwerteten Fahrzeugschein auf: Laut Bundesverkehrsministerium muss sein Sicherheitscode bei einer Wiederzulassung erneut eingegeben werden.
Wann es online nicht geht
- Fahrzeugschein oder Stempelplaketten tragen noch keinen verdeckten Code (siehe oben).
- Ein Code ist beschädigt. Dann wenden Sie sich laut Bundesverkehrsministerium an die zuständige Zulassungsbehörde.
- Ihre Behörde bietet i-Kfz nicht an. Das zeigt das Dashboard des Kraftfahrt-Bundesamts.
- Das Portal nimmt das Fahrzeug nicht an. Berlin etwa nimmt online nur Fahrzeuge an, die in Berlin zugelassen sind; Köln verweist bei auswärtigen Fahrzeugen auf das Online-Portal der für Sie örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
In diesen Fällen melden Sie bei der Zulassungsstelle ab.
Verschrottetes Fahrzeug online abmelden
Auch das geht online (§ 24 Abs. 1 FZV). Statt den Verwertungsnachweis vorzulegen, geben Sie dessen Ausstellungsdatum und die Betriebsnummer des Demontagebetriebs ein; bei Entsorgung in einem anderen EU- oder EWR-Staat geben Sie statt der Betriebsnummer den Staat ein, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat. Dazu kommen die Sicherheitscodes von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Danach schicken Sie beide Bescheinigungen unverzüglich an die Zulassungsbehörde (§ 24 Abs. 3 FZV). Einen verdeckten Code trägt der Fahrzeugbrief laut Kraftfahrt-Bundesamt nur, wenn er nicht vor dem 01.01.2018 ausgestellt wurde.
Was kostet die Abmeldung?
Die Gebühren legt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in ihrer Anlage fest:
| Posten | GebOSt-Nr. | Gebühr |
|---|---|---|
| Abmeldung bei der Zulassungsstelle | 224.1 | 15,90 € |
| Abmeldung online (i-Kfz) | 224.2 | 2,10 € |
| Kennzeichen reservieren | 230 | 2,60 € |
Online sparen Sie damit 13,80 € Gebühr. Hinzu kommen weitere Posten: Das bayerische Behördenportal (Bayernportal) nennt die Gebühr des Kraftfahrt-Bundesamts von 1,20 €, je verwendetem Dokumentensiegel 0,30 € und gegebenenfalls Porto. Die Endbeträge nennen die Behörden selbst: Berlin und Köln verlangen insgesamt 17,10 € vor Ort und 3,30 € online, Berlin für die Reservierung 2,60 € zusätzlich. Der Landkreis München nennt ab 16,50 € persönlich oder per Post und 3,55 € online. Alle anderen Zulassungsgebühren stehen im Ratgeber Kosten der Kfz-Zulassung.
Welche Festgebühr nach der GebOSt anfällt, vor Ort oder online, zeigt der Rechner; was Ihre Behörde insgesamt verlangt, steht auf ihrer Seite.
Kosten der Abmeldung berechnen
Abmeldung / Außerbetriebsetzung
ℹ Online via i-Kfz nur 2,10 € statt 15,90 €. Kennzeichen-Reservierung bei Abmeldung: +2,60 €
Gebühren bei der Zulassungsstelle
💡 Online via i-Kfz sparen Sie 13,80 € bei der Amtsgebühr.
Gebühr Außerbetriebsetzung (Nr. 224.1) Klassischer Behördentermin | 15,90 € |
| Gesamt | 15,90 € |
Festgebühren nach der Anlage zur GebOSt; je nach Behörde kommen Auslagen hinzu, etwa für den Versand bei i-Kfz. Nicht enthalten: Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung und Kennzeichenschilder.
Abmelden bei der Zulassungsstelle: Ablauf vor Ort
Welche Zulassungsstelle ist zuständig?
Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die des Ortes Ihrer Hauptwohnung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FZV). Eine andere Behörde kann den Antrag mit Zustimmung der zuständigen erledigen (§ 75 Abs. 4 FZV). Fragen Sie vorher nach. Fahrzeuge, die nicht in Köln zugelassen sind, meldet Köln zum Beispiel nur in der Zulassungsstelle in Köln-Poll ab, nicht in einem Bezirksrathaus. Anschrift, Öffnungszeiten und Terminbuchung finden Sie in der Übersicht aller Zulassungsstellen, Zulassungsstellen ohne Terminpflicht in der geprüften Liste.
Was am Schalter passiert
Die Behörde entstempelt die Schilder, vermerkt die Außerbetriebsetzung mit Datum im Fahrzeugschein und gibt Ihnen die Unterlagen und die entstempelten Schilder zurück (§ 16 Abs. 1 Satz 4 FZV). Dabei erklären Sie, ob das Fahrzeug als Abfall zu entsorgen ist (§ 17 Abs. 5 Satz 1 FZV). Heben Sie den Fahrzeugschein mit dem Vermerk auf: Für eine Wiederzulassung legen Sie ihn wieder vor (§ 16 Abs. 2 FZV).
Rückfahrt mit entstempelten Schildern
Nach der Entstempelung dürfen Sie mit dem bisherigen Kennzeichen bis zum Ende des Abmeldetags zurückfahren, wenn Ihre Kfz-Haftpflicht die Fahrt erfasst (§ 12 Abs. 4 Satz 2 FZV). Haben Sie das Kennzeichen für die Wiederzulassung dieses Fahrzeugs reserviert (§ 16 Abs. 1 Satz 5 FZV), sind außerdem versicherte Fahrten erlaubt, die mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängen, etwa zur Hauptuntersuchung, im eigenen und in einem angrenzenden Zulassungsbezirk (§ 12 Abs. 4 Satz 1 FZV).
Darüber hinaus darf ein abgemeldetes Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht in Betrieb gesetzt werden (§ 3 Abs. 1 FZV); ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 77 Nr. 1 FZV). Berlin weist darauf hin, dass das Fahrzeug nach der Abmeldung auf öffentlichen Straßen auch nicht mehr abgestellt werden darf. Für Probe- und Überführungsfahrten gibt es das Kurzzeitkennzeichen.
Nach der Abmeldung: Versicherung, Kfz-Steuer, Kennzeichen
Versicherung
Die Zulassungsbehörde übermittelt Ihrem Versicherer das Datum der Abmeldung und gegebenenfalls das Ablaufdatum der Kennzeichenreservierung (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l und Abs. 2 Nr. 5 FZV). Ob Ihr Vertrag danach endet oder ruht, regeln die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags. Fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach, vor allem wenn Sie das Fahrzeug später wieder anmelden wollen.
Kfz-Steuer
Die Steuerpflicht dauert, solange das Fahrzeug zugelassen ist, mindestens aber einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Liegen der Vermerk im Fahrzeugschein und die Entstempelung auf verschiedenen Tagen, ist der letzte Tag maßgebend (§ 5 Abs. 4 Satz 1 KraftStG). Berlin schreibt, dass nach der Abmeldung neben dem Versicherer auch das Hauptzollamt informiert wird.
Kennzeichen reservieren
Sie können sich das Kennzeichen bei der Abmeldung reservieren lassen, und zwar zum Zweck der Wiederzulassung dieses Fahrzeugs: längstens zwölf Monate ab dem Tag der Abmeldung, mit schriftlicher oder elektronischer Bestätigung (§ 16 Abs. 1 Satz 5 FZV). Das geht auch online (§ 24 Abs. 1 FZV) und kostet 2,60 € (GebOSt Nr. 230). Ausgeschlossen ist die Reservierung, wenn Sie das Kennzeichen nach einem Umzug oder Halterwechsel (etwa Kauf) in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt haben und das Fahrzeug dort abmelden (§ 16 Abs. 1 Satz 6 FZV).
Für ein anderes Fahrzeug sieht § 16 FZV die Reservierung nicht vor. Berlin und Köln bieten dafür eigene Wege an. Berlin reserviert die Nummer für ein anderes Fahrzeug sofort bis zu drei Monate, aber nur bei der Abmeldung in der Zulassungsbehörde vor Ort; sonst lässt sie sich dort frühestens vier Tage nach der Abmeldung online über das Wunschkennzeichenportal reservieren. Köln nennt eine Reservierung der Kombination für 183 Tage, um sie für ein neues Fahrzeug zu verwenden. Einen Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines reservierten Kennzeichens gibt es laut Berlin nicht. Fragen Sie bei Ihrer Behörde nach.
Wieder anmelden
Für die Wiederzulassung legen Sie Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief vor; im Übrigen gelten die Regeln für einen Zulassungsantrag entsprechend (§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 FZV). Den Fahrzeugbrief brauchen Sie nicht, wenn das Fahrzeug auf denselben Halter mit dem bisherigen Kennzeichen wieder zugelassen wird (§ 16 Abs. 2 Satz 3 FZV). Zugelassen wird nur, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FZV); im Antrag geben Sie die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung an (§ 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. b FZV), mehr dazu im Ratgeber eVB-Nummer. War in der Zwischenzeit eine Hauptuntersuchung fällig, muss sie vorher stattfinden (§ 16 Abs. 2 Satz 4 FZV).
Die Grundgebühr beträgt 23,00 € vor Ort und 10,60 € online, wenn Sie im selben Zulassungsbezirk ohne Halterwechsel mit reserviertem Kennzeichen wieder zulassen (GebOSt Nr. 221.6 und 221.7). Sonst sind es 30,00 € bzw. 12,80 € (Nr. 221.1 und 221.1.1). Für einen Plakettenträger für Prüfplaketten erhöht sich die Online-Gebühr jeweils um 0,30 € (Nr. 221.7 und 221.1.1). Dieselbe Anlage sieht weitere Zuschläge vor, etwa 0,30 € je Klebesiegel (Nr. 233); den Endbetrag nennt Ihre Zulassungsbehörde. Wie eine Zulassung abläuft, erklärt der Ratgeber Kfz anmelden.
Nutzen Sie ein Fahrzeug nur in einem Teil des Jahres, ist ein Saisonkennzeichen die Alternative zum Ab- und Wiederanmelden. Das Fahrzeug darf dann nur im eingetragenen Betriebszeitraum von zwei bis elf Monaten auf öffentlichen Straßen fahren und abgestellt werden (§ 10 Abs. 3 FZV).
Sonderfälle: Verkauf und Verschrottung
Auto verkaufen: vorher abmelden oder Verkauf melden
Sie haben zwei Wege. Entweder melden Sie das Fahrzeug vor der Übergabe selbst ab; der Käufer lässt es danach neu zu und braucht für Fahrten bis dahin zum Beispiel ein Kurzzeitkennzeichen.
Oder Sie übergeben das Fahrzeug angemeldet. Dann muss der Käufer es unverzüglich bei der für ihn zuständigen Zulassungsbehörde umschreiben lassen (§ 15 Abs. 5 Satz 4 FZV). Sie selbst teilen den Halterwechsel unverzüglich der Zulassungsbehörde mit (§ 15 Abs. 5 Satz 1 FZV). Die Mitteilung muss enthalten (Satz 3):
- das Kennzeichen
- Name, Vorname und vollständige Anschrift des Käufers
- seine Bestätigung, dass er die Zulassungsbescheinigung erhalten hat
Die Mitteilung entfällt, wenn der Käufer schon umgeschrieben hat (§ 15 Abs. 5 Satz 2 FZV). Unterbleibt sie, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 77 Nr. 13 FZV). Mehr dazu im Ratgeber Halterwechsel.
Käufer meldet nicht um – was tun?
Meldet der Käufer das Fahrzeug nicht unverzüglich um, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen aufbieten. Läuft das Aufgebot erfolglos ab, endet die Zulassung (§ 15 Abs. 5 Satz 5 und 6 FZV). Ob ein Fahrzeug noch auf Sie zugelassen ist, zeigt eine Selbstauskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts. Für Privatpersonen ist sie gebührenfrei, online oder per Post. Online brauchen Sie dafür, anders als bei der Abmeldung, den Online-Ausweis und ein Konto der BundID oder einen Gastzugang. Per Post nutzen Sie das Formular des Kraftfahrt-Bundesamts; das Amt bittet dazu um eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses.
Verschrottung: Verwertungsnachweis
Haben Sie ein Fahrzeug der Klassen M1, N1 oder L5e, zu denen Pkw gehören, einer anerkannten Annahmestelle, Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen, müssen Sie es unverzüglich mit dem Verwertungsnachweis außer Betrieb setzen lassen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 FZV; § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV). Den Nachweis stellt der Demontagebetrieb aus (§ 4 Abs. 2 AltfahrzeugV). Nach der Verwertung übergeben Sie Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief unverzüglich der Zulassungsbehörde; sie zieht beide ein (§ 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 FZV). Bleibt das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen EU- oder EWR-Staat, gelten dieselben Pflichten; vorgelegt wird dann der Verwertungsnachweis nach der Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG (§ 17 Abs. 2 FZV). Bleibt es zur Entsorgung in einem Drittstaat, erklären Sie das der Zulassungsbehörde unverzüglich, lassen es außer Betrieb setzen und übergeben danach unverzüglich beide Zulassungsbescheinigungen (§ 17 Abs. 4 FZV).
War das Fahrzeug schon abgemeldet und wird es innerhalb von sieben Jahren nach der Abmeldung zur Verwertung gegeben, ohne vorher im Ausland wieder zugelassen worden zu sein, reichen Sie Verwertungsnachweis, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief unverzüglich nach der Verwertung nach (§ 17 Abs. 5 Satz 2 FZV). Ordnungswidrig handelt, wer ein Fahrzeug der Klassen M1, N1 oder L5e, das einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen wurde oder zur Entsorgung im EU- oder EWR-Ausland bleibt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig außer Betrieb setzen lässt (§ 77 Nr. 7 FZV). Ordnungswidrig ist es auch, bei Fahrzeugen dieser Klassen die vorgeschriebenen Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu übergeben: nach einer Verwertung im Inland, bei Entsorgung in einem Drittstaat oder in dem eben beschriebenen Fall eines schon abgemeldeten Fahrzeugs (§ 77 Nr. 19 FZV). Online geht die Abmeldung nach einer Verschrottung ebenfalls, siehe Online abmelden.
Quellen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): § 3, § 6, § 10, § 12, § 15, § 16, § 17, § 19, § 20, § 21, § 23, § 24, § 25, § 62, § 75, § 77, § 79
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Anlage
- § 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz
- § 4 Altfahrzeug-Verordnung
- Bundesverkehrsministerium: Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz)
- Bundesverkehrsministerium: Online-Selbstauskünfte aus den Registern des KBA
- Kraftfahrt-Bundesamt: i-Kfz
- Kraftfahrt-Bundesamt: Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister
- Bayernportal: Kraftfahrzeug; Beantragung der Außerbetriebsetzung
- Berlin: Kraftfahrzeug – Außerbetriebsetzung mit vollständigen Unterlagen
- Berlin: Kraftfahrzeug – Außerbetriebsetzung mit unvollständigen Unterlagen
- Köln: Abmelden eines Kölner Fahrzeuges
- Köln: Abmelden eines auswärtigen Fahrzeugs
- Landkreis München: Fahrzeug abmelden / außer Betrieb setzen
- Stadt München: Fahrzeug abmelden ohne Zulassungsbescheinigung I oder Fahrzeugschein
Häufige Fragen (FAQ)
Was brauche ich, um mein Auto abzumelden?
Bei der Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die abgestempelten Kennzeichenschilder (§ 16 Abs. 1 FZV), beim Motorrad und Anhänger das eine hintere Schild (§ 12 Abs. 5 Satz 3 FZV). Den Fahrzeugbrief verlangt die Verordnung nur, wenn ein Fahrzeug der Klassen M1, N1 oder L5e (darunter Pkw) verschrottet wird oder zur Entsorgung im Ausland bleibt (§ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4 Satz 2 FZV); Berlin will ihn auch sehen, wenn Sie statt der Zulassungsbescheinigung Teil I noch den alten Fahrzeugschein aus der Zeit vor 2005 vorlegen. Einen Ausweis verlangt § 16 FZV nicht, der Landkreis München aber schon: den der Person, die vorspricht. Online brauchen Sie das Kennzeichen, die Sicherheitscodes von Fahrzeugschein und Stempelplaketten, Ihre Bankverbindung und eine Online-Zahlung.
Was kostet es, ein Auto abzumelden?
Die Gebühr beträgt 15,90 € bei der Zulassungsstelle und 2,10 € online (GebOSt Nr. 224.1 und 224.2). Dazu kommen weitere Posten, laut Bayernportal etwa die Gebühr des Kraftfahrt-Bundesamts von 1,20 €. Berlin und Köln verlangen insgesamt 17,10 € vor Ort und 3,30 € online. Wer das Kennzeichen reservieren lässt, zahlt 2,60 € mehr (Nr. 230).
Ist Auto abmelden online billiger als bei der Zulassungsstelle?
Ja. Die Gebühr liegt online bei 2,10 € statt 15,90 €, also 13,80 € niedriger. In Berlin und Köln zahlen Sie online insgesamt 3,30 € statt 17,10 €.
Brauche ich für die Online-Abmeldung den Online-Ausweis?
Nein. Werden die Sicherheitscodes der Stempelplaketten und des Fahrzeugscheins erfasst, ist auf die Identifizierung zu verzichten (§ 24 Abs. 4 FZV). Diese verdeckten Codes tragen Fahrzeugschein und Stempelplakette laut Bundesverkehrsministerium erst seit dem 01.01.2015. Mit älteren Papieren oder Plaketten melden Sie bei der Zulassungsstelle ab.
Kann jeder mein Auto online abmelden?
Wer das Kennzeichen und die Sicherheitscodes von Fahrzeugschein und Stempelplaketten eingibt, kann den Antrag stellen; eine Identifizierung findet nicht statt (§ 24 Abs. 4 FZV). Freilegen dürfen Sie die Codes ohnehin nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Online-Antrag (§ 21 Abs. 2 FZV). Bewahren Sie den Fahrzeugschein deshalb sicher auf.
Wann ist die Online-Abmeldung wirksam?
Besteht der Antrag die maschinelle Prüfung, zeigt das Portal die Entscheidung unmittelbar an und hält den Bescheid 30 Minuten zum Abruf bereit (§ 23 Abs. 1 FZV). Die Entscheidung gilt am Tag dieser Anzeige als bekannt gegeben (§ 23 Abs. 2 FZV). Welches Datum Ihre Behörde als Tag der Abmeldung einträgt, kann davon abweichen: Der Landkreis München nennt für seine Online-Abmeldung den Tag der abschließenden Bearbeitung, die bei Wochenenden oder aufeinanderfolgenden Feiertagen mehrere Tage dauern kann. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Zulassungsbehörde nach. Rufen Sie den Bescheid nicht ab, schickt die Behörde einen Ausdruck oder, wenn Sie ein De-Mail-Konto angegeben haben, eine De-Mail; beim Ausdruck wird die Abmeldung am Tag der Absendung wirksam. Scheitert die maschinelle Prüfung, entscheidet die Behörde selbst; wirksam wird die Abmeldung dann am Tag, an dem sie den Bescheid absendet (§ 25 Abs. 1 FZV).
Wird die Kfz-Versicherung bei der Abmeldung automatisch gekündigt?
Die Zulassungsbehörde meldet Ihrem Versicherer das Datum der Abmeldung (§ 62 FZV); Berlin nennt außerdem das Hauptzollamt. Ob Ihr Vertrag damit endet oder ruht, regeln die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags. Fragen Sie dort nach.
Darf ich nach der Abmeldung noch nach Hause fahren?
Nach der Entstempelung am Schalter ja: Rückfahrten mit dem bisherigen Kennzeichen sind bis zum Ende des Abmeldetags erlaubt, wenn Ihre Kfz-Haftpflicht sie erfasst (§ 12 Abs. 4 Satz 2 FZV). Bei der Online-Abmeldung gilt das Kennzeichen als ungestempelt, sobald Sie die Codes freilegen (§ 21 Abs. 3 FZV); das Fahrzeug darf dann laut Bundesverkehrsministerium nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Ist das Kennzeichen für die Wiederzulassung dieses Fahrzeugs reserviert (§ 16 Abs. 1 Satz 5 FZV), sind versicherte Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung erlaubt, etwa zur Hauptuntersuchung, im eigenen und in einem angrenzenden Zulassungsbezirk (§ 12 Abs. 4 Satz 1 FZV).
Kann ich mein Kennzeichen nach der Abmeldung behalten?
Für die Wiederzulassung desselben Fahrzeugs können Sie es längstens zwölf Monate reservieren lassen (§ 16 Abs. 1 Satz 5 FZV), auch online; das kostet 2,60 €. Das gilt nicht, wenn Sie das Kennzeichen nach einem Umzug oder Halterwechsel in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt haben und das Fahrzeug dort abmelden (§ 16 Abs. 1 Satz 6 FZV). Für ein anderes Fahrzeug sieht die Verordnung diese Reservierung nicht vor. Berlin und Köln bieten dafür eigene Wege an. Berlin reserviert die Nummer sofort bis zu drei Monate, aber nur bei der Abmeldung in der Zulassungsbehörde vor Ort, sonst frühestens vier Tage nach der Abmeldung online über das Wunschkennzeichenportal. Fragen Sie bei Ihrer Behörde nach.
Was kann ich tun, wenn der Käufer mein Auto nicht ummeldet?
Teilen Sie den Verkauf unverzüglich Ihrer Zulassungsbehörde mit: Kennzeichen, Name, Vorname und vollständige Anschrift des Käufers sowie seine Bestätigung, dass er die Zulassungsbescheinigung erhalten hat (§ 15 Abs. 5 Satz 1 und 3 FZV). Meldet er das Fahrzeug nicht unverzüglich um, kann die Behörde die Zulassungsbescheinigung mit einer Frist von vier Wochen aufbieten; läuft die Frist erfolglos ab, endet die Zulassung (§ 15 Abs. 5 Satz 5 und 6 FZV). Mehr im Ratgeber Halterwechsel.
Brauche ich zum Abmelden eine gültige HU?
Nein. § 16 Abs. 1 FZV verlangt für die Abmeldung keinen HU-Nachweis, und laut Kraftfahrt-Bundesamt funktioniert die Online-Abmeldung „ohne Identifikation, HU und SP-Nachweis“. War die HU in der Zwischenzeit fällig, muss sie vor einer Wiederzulassung stattfinden (§ 16 Abs. 2 Satz 4 FZV).
Wie prüfe ich, ob ein Fahrzeug noch auf mich zugelassen ist?
Mit einer Selbstauskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts. Sie umfasst die auf Sie als Privatperson zugelassenen Fahrzeuge und ist gebührenfrei, online oder per Post. Online brauchen Sie dafür, anders als bei der Abmeldung, den Online-Ausweis und ein Konto der BundID oder einen Gastzugang. Per Post nutzen Sie das Formular des Kraftfahrt-Bundesamts, das um eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bittet.
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Online-Zulassung mit Kroschke
Statt Behördentermin: Über den i-Kfz-Service von Kroschke beantragen Sie Anmeldung, Ummeldung oder Halterwechsel online, die Kennzeichen kommen per Post. Der Service ist kostenpflichtig; den Preis nennt Kroschke vor der Bestellung, der Versand ist laut Kroschke inklusive. Für Zulassung und Halterwechsel brauchen Sie vorab eine eVB-Nummer.
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