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Kurzzeitkennzeichen & Überführungskennzeichen: Kosten, Dauer

Das Kurzzeitkennzeichen, auch Überführungskennzeichen genannt, erlaubt Probe- und Überführungsfahrten mit einem Fahrzeug, das nicht zugelassen ist. Die Gebühr für die Zuteilung beträgt 10,20 €, dazu kommen 3,20 € für die Registererfassung; das Kennzeichen gilt höchstens bis zum Ende des fünften Tages nach der Zuteilung.

📅15. April 2026⏱️12 Min. Lesezeit📂KFZ-Zulassung

Auf einen Blick

  • Kosten: 10,20 € Gebühr (GebOSt Nr. 221.4) und 3,20 € für die Registererfassung (Nr. 124), dazu können Auslagen kommen. Schilder und Versicherung zahlen Sie gesondert.
  • Gültigkeit: höchstens bis zum Ende des fünften Tages nach der Zuteilung (§ 42 Abs. 4 FZV); das Ablaufdatum steht im gelben Feld des Schildes.
  • Wofür: Probe- und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug, nur an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt wurde (§ 42 Abs. 1 und 3 FZV).
  • Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, Nachweis der Typ- oder Einzelgenehmigung (z. B. ZB I, ZB II oder COC), Nachweis über HU und, soweit vorgeschrieben, Sicherheitsprüfung, eVB für Kurzzeitkennzeichen.
  • Ohne gültige HU: Fehlt der Nachweis über HU oder, soweit vorgeschrieben, Sicherheitsprüfung oder endet die Frist für eine dieser Untersuchungen vor dem Ablaufdatum des Kennzeichens, sind nur Fahrten zur Untersuchungsstelle und, bei geringen oder erheblichen Mängeln, zur Reparatur erlaubt, jeweils im Standortbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück; bei gefährlichen Mängeln entfallen auch diese Fahrten (§ 42 Abs. 7 FZV).
  • Antrag: bei der Zulassungsbehörde Ihres Wohnorts (bei Firmen: des Sitzes) oder des Fahrzeugstandorts (§ 42 Abs. 2 Satz 1, § 75 Abs. 2 FZV), nicht über i-Kfz.

Was ist ein Kurzzeitkennzeichen (Überführungskennzeichen)?

Ein Kurzzeitkennzeichen ist ein befristetes Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten mit einem Fahrzeug, das nicht zugelassen ist, zum Beispiel weil es abgemeldet ist oder als Import noch keine deutsche Zulassung hat (§ 42 Abs. 1 Satz 1 FZV).

  • Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV)
  • Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten (§ 2 Nr. 25 FZV)

Das Kennzeichen gilt nur für das Fahrzeug, für das es zugeteilt wurde (§ 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FZV). Die Erkennungsnummer besteht nur aus Ziffern und beginnt mit 03 oder 04 (§ 42 Abs. 4 Satz 1 FZV). Das Ablaufdatum steht in einem gelben Feld auf dem Schild: oben der Tag, in der Mitte der Monat, unten das Jahr (Anlage 4 Abschnitt 6 Nr. 4 FZV). Fest anbringen müssen Sie die Schilder nicht (§ 42 Abs. 3 Satz 3 FZV).

„Überführungskennzeichen“ und „5-Tage-Kennzeichen“ sind keine Begriffe der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; sie spricht vom Kurzzeitkennzeichen. Für dieselben Fahrten gibt es außerdem das rote Kennzeichen (siehe Abgrenzung unten).

Motorrad und Anhänger: § 42 FZV gilt für Fahrzeuge, also für Kraftfahrzeuge und Anhänger (§ 2 Nr. 3 FZV). An einem Kraftrad und an einem Anhänger genügt ein Schild hinten (§ 42 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 5 Satz 3 FZV).

Saisonkennzeichen: Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen darf außerhalb des Betriebszeitraums unter denselben Voraussetzungen und zu denselben Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden wie ein nicht zugelassenes Fahrzeug, also zu Probe- und Überführungsfahrten, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird (§ 42 Abs. 1 Satz 3 FZV).

Abgrenzung: Auch mit einem roten Kennzeichen sind Probe- und Überführungsfahrten erlaubt; es kann aber u. a. zuverlässigen Kfz-Herstellern, -Händlern und -Werkstätten befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt werden (§ 41 Abs. 2 FZV). Nicht zu verwechseln ist das Kurzzeitkennzeichen mit der Tageszulassung: Das ist eine Erstzulassung nur für den Tag, an dem sie wirksam wird (§ 7 Abs. 1 FZV); laut Bundesverkehrsministerium richtet sie sich in erster Linie an Kfz-Betriebe und Fahrzeughersteller.

Wie lange ist ein Überführungskennzeichen gültig?

Höchstens bis zum Ende des fünften Tages nach der Zuteilung. Das Ablaufdatum auf dem Schild ist „bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages zu bemessen“ (§ 42 Abs. 4 Satz 2 FZV). Wird das Kennzeichen am Montag zugeteilt, gilt es also höchstens bis Samstag, 24 Uhr.

Berlin nennt „maximal 6 Tage ab dem Tag der Antragstellung“, der Landkreis München „längstens 6 Tage (ab Antragstellung)“. Beide teilen das Kennzeichen nicht im Voraus zu: „Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich.“

Nach dem Ablaufdatum darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden (§ 42 Abs. 4 Satz 3 FZV). Ein Kurzzeitkennzeichen für einen Monat oder vier Wochen sieht die FZV nicht vor.

Was kostet ein Kurzzeitkennzeichen?

Die Gebühr für die Zuteilung beträgt 10,20 € (GebOSt Nr. 221.4). Dazu kommen 3,20 € für die Registererfassung: Die GebOSt nennt bei der Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen ausdrücklich (Nr. 124). Außerdem können Auslagen der Behörde anfallen (§ 2 GebOSt). Schilder und Versicherung zahlen Sie gesondert.

PostenBetrag
Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens (GebOSt Nr. 221.4)10,20 €
Registererfassung (GebOSt Nr. 124)3,20 €
Auslagen (§ 2 GebOSt)je nach Behörde
KennzeichenschilderPreis je Anbieter
Kfz-Haftpflicht (eVB für Kurzzeitkennzeichen)Beitrag je Versicherer

Die Berliner Zulassungsbehörde nennt für die Gebühren im günstigsten Fall 13,70 €, ohne den Betrag aufzuschlüsseln; der Landkreis München nennt „ab 10,20 €“ und erwähnt die 3,20 € für die Registererfassung nicht. Die GebOSt sieht einen festen Betrag vor, keine Staffel nach Tagen: Die Gebühr ist dieselbe, ob Sie das Kennzeichen einen oder fünf Tage nutzen.

Die Festgebühren nach der GebOSt zeigt der Rechner; Auslagen der Behörde, Schilder und Versicherung sind nicht enthalten.

Gebühren für Ihr Kurzzeitkennzeichen berechnen

Kurzzeitkennzeichen (gültig höchstens bis Ende des 5. Tages nach Zuteilung)

ℹ Festgebühr 10,20 € (Nr. 221.4) und 3,20 € für die Registererfassung (Nr. 124), dazu je nach Behörde Auslagen; Berlin nennt im günstigsten Fall 13,70 €. Pflicht ist außerdem eine Kfz-Haftpflicht (Kurzzeit-eVB); ihr Beitrag hängt vom Versicherer ab und ist nicht eingerechnet. Nicht über i-Kfz beantragbar.

Gebühren bei der Zulassungsstelle

13,40 €
Gebühr Kurzzeitkennzeichen (Nr. 221.4)
10,20 €
Registererfassung (Nr. 124)
Erfassung im Zentralen Fahrzeugregister; die GebOSt nennt Kurzzeitkennzeichen bei Nr. 124 ausdrücklich
3,20 €
Gesamt13,40 €

Festgebühren nach der Anlage zur GebOSt; je nach Behörde kommen Auslagen hinzu (§ 2 GebOSt). Nicht enthalten: Kfz-Haftpflicht (Kurzzeit-eVB) und Kennzeichenschilder.

Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen (Kurzzeit-eVB)

Voraussetzung für jede Fahrt ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FZV). Im Antrag geben Sie die Versicherungsdaten und das Datum an, an dem der Versicherungsschutz endet (§ 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FZV). Nachzuweisen ist die Versicherung mit einer Versicherungsbestätigung, die der Versicherer elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt oder zum Abruf bereithält (§ 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FZV). Die FZV kennt dafür eine eigene „Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens“ (§ 51 Abs. 1 Satz 8 FZV). Berlin verlangt eine „elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen“, der Landkreis München die eVB-Nummer. Den Beitrag legt der Versicherer fest. Wie die eVB funktioniert, erklärt der Ratgeber eVB-Nummer.

Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV: Welche Fahrten sind erlaubt?

Ein Kurzzeitkennzeichen bekommen Sie auch ohne gültige Hauptuntersuchung (HU), dann aber nur für bestimmte Fahrten. Der Landkreis München schreibt dazu, die Beantragung sei „mit einer Einschränkung der Fahrten möglich“.

  • Fehlt der Nachweis einer gültigen HU (und, soweit vorgeschrieben, Sicherheitsprüfung) oder endet die Frist für die nächste HU oder Sicherheitsprüfung vor dem Ablaufdatum des Kurzzeitkennzeichens, sind ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort erlaubt (§ 42 Abs. 7 Satz 1 FZV).
  • Stellt die HU geringe oder erhebliche Mängel fest (Anlage VIII Nr. 3.1.4.2 und 3.1.4.3 StVZO; bei der Sicherheitsprüfung Nr. 3.2.3.2), sind im selben Gebiet auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur der festgestellten Mängel in einer geeigneten Einrichtung und zurück erlaubt (§ 42 Abs. 7 Satz 2 FZV).
  • Bei gefährlichen Mängeln (Anlage VIII Nr. 3.1.4.4 StVZO; bei der Sicherheitsprüfung Nr. 3.2.3.3) entfallen auch diese Fahrten zur Untersuchungsstelle und zur Reparatur (§ 42 Abs. 7 Satz 3 FZV).

Die Beschränkung wird im Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen vermerkt (§ 42 Abs. 5 Satz 2 FZV). Mehr zur HU im Ratgeber Hauptuntersuchung.

Ohne Papiere: ohne Typ- oder Einzelgenehmigung

Fehlt nur ein Papier, reicht ein anderer Nachweis: Berlin nimmt die Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II, die Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder die Einzelgenehmigung, der Landkreis München auch ausländische Fahrzeugdokumente. Kann keiner davon vorgelegt werden, sind die Fahrten beschränkt.

Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ und hat es keine Einzelgenehmigung, sind nur Fahrten erlaubt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück (§ 42 Abs. 6 FZV). Berlin beschränkt die Fahrten ebenso, wenn eine Betriebserlaubnis nicht vorgelegt werden kann: auf Fahrten im Zusammenhang mit einem Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis zu einer Prüfstelle im Standortbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück. Der Landkreis München weist darauf hin, dass Sie danach erneut zur Zulassungsstelle müssen.

Ausnahme: Für ein Fahrzeug, für das eine Übereinstimmungsbescheinigung für ein unvollständiges Fahrzeug ausgestellt wurde, gelten die Voraussetzungen zu Genehmigung und HU und die Beschränkungen oben nicht, soweit seine Betriebs- und Verkehrssicherheit durch einen von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachweis belegt ist oder durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, eines Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (§ 42 Abs. 8 FZV).

Wo beantrage ich ein Überführungskennzeichen?

Bei der Zulassungsbehörde Ihres Wohnorts (bei Firmen: des Sitzes oder der beteiligten Niederlassung) oder bei der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist (§ 42 Abs. 2 Satz 1, § 75 Abs. 2 FZV). Wer ein Auto in einer anderen Stadt kauft, kann das Kennzeichen also auch dort beantragen, wo das Fahrzeug steht.

Den Antrag kann auch ein Dritter mit Vollmacht stellen, zum Beispiel ein Zulassungsdienst. Welchen Standortnachweis der Landkreis München verlangt und welche Ausweise bei Vertretung vorzulegen sind, steht in der Unterlagenliste.

Kann ich ein Kurzzeitkennzeichen online beantragen?

Über i-Kfz nicht. Das Bundesverkehrsministerium nennt als Online-Vorgänge Anmeldung, Abmeldung, Wiederzulassung, Umschreibung, Tageszulassung sowie die Auswahl von Elektro-, Saison- und Oldtimerkennzeichen; das Kurzzeitkennzeichen gehört nicht dazu. In der FZV steht es nicht im Abschnitt über die internetbasierte Zulassung (§§ 18 bis 40), sondern in § 42, und die Gebührenordnung sieht dafür keinen ermäßigten Online-Satz vor. Ob Ihre Zulassungsbehörde Termine oder Anträge online annimmt, steht auf ihrer Website: Berlin vergibt Termine über ein Kontaktformular, der Landkreis München bietet eine Online-Terminvereinbarung an. Wer nicht selbst zur Zulassungsstelle gehen will, kann einen Dritten mit Vollmacht schicken, etwa einen Zulassungsdienst (siehe Wo beantrage ich ein Überführungskennzeichen?).

Zulassungsstelle in Ihrer Nähe finden

Adresse, Öffnungszeiten und Terminbuchung Ihrer Zulassungsstelle finden Sie über die Suche auf der Startseite oder in der Liste aller Zulassungsstellen. Wo eine Vorsprache ohne Termin möglich ist und wo nicht, zeigt die Übersicht Zulassungsstelle ohne Termin; welche Stellen samstags öffnen, die Liste Zulassungsstellen mit Samstagsöffnung. Ob dort auch Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden, klären Sie vorab mit der Stelle.

Welche Unterlagen brauche ich für ein Kurzzeitkennzeichen?

Berlin und der Landkreis München nennen übereinstimmend:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Nachweis der Typ- oder Einzelgenehmigung: Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II, Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Einzelgenehmigung; Berlin verlangt das Original
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung und, soweit vorgeschrieben, Sicherheitsprüfung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FZV); den Prüfbericht braucht es laut Berlin nur, wenn sich die nächste HU nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt
  • eVB-Nummer für das Kurzzeitkennzeichen

Je nach Fall kommt hinzu:

  • Vollmacht, wenn ein Dritter den Antrag stellt: Berlin verlangt eine formlose Vollmacht mit den Personaldokumenten des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten, es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht; der Landkreis München die Vollmacht und den Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten.
  • Antrag in Berlin: Berlin verlangt seinen eigenen „Antrag für Kurzzeitkennzeichen“; das Formular steht auf der Dienstleistungsseite des Service-Portals.
  • Antrag am Fahrzeugstandort: Der Landkreis München verlangt von Antragstellern ohne Wohnsitz im Landkreis einen Nachweis des Standorts, z. B. Rechnung oder Kaufvertrag.
  • Importfahrzeug: Berlin verlangt ein Vollgutachten nach § 21 StVZO (Fahrzeuge aus Drittstaaten) oder eine Datenbestätigung der Technischen Prüfstelle (Fahrzeuge mit vorheriger Zulassung in der EU). Der Landkreis München nennt als Genehmigungsnachweis auch ausländische Fahrzeugdokumente.
  • Firmen: Berlin verlangt „Gewerbeanmeldung/Auszug aus dem Handelsregister“ im Original oder beglaubigt, der Landkreis München Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung; beide dazu den Ausweis der vertretungsberechtigten Person.
  • GbR: Der Landkreis München verlangt den Gesellschaftsvertrag oder, wenn keiner vorhanden ist, eine Einverständniserklärung der weiteren Gesellschafter; dafür hat er ein eigenes Formular.
  • Vereine: Berlin verlangt den Vereinsregisterauszug im Original oder beglaubigt, der Landkreis München einen Vereinsregisterauszug, der nicht älter als ein Jahr ist; beide dazu den Ausweis der vertretungsberechtigten Person.
  • Minderjährige: Der Landkreis München verlangt die Einverständniserklärung beider Elternteile und deren Ausweise, gegebenenfalls ein Sorgerechtsurteil oder eine Sterbeurkunde; auch dafür hat er ein eigenes Formular.
  • Kein Wohnsitz in Deutschland: Berlin verlangt die Daten einer empfangsbevollmächtigten Person.

Welche Fahrten ohne gültige HU oder ohne Genehmigungsnachweis erlaubt sind, steht im Abschnitt Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV.

Wie komme ich schnell an ein Kurzzeitkennzeichen?

Berlin und der Landkreis München rechnen die Gültigkeit ab dem Tag der Antragstellung und teilen das Kennzeichen nicht im Voraus zu. Halten Sie deshalb eVB und Unterlagen bereit, bevor Sie zur Zulassungsstelle gehen. Der Ablauf:

  1. eVB besorgen: beim Versicherer eine eVB für Kurzzeitkennzeichen anfordern.
  2. Unterlagen bereitlegen: Ausweis, Genehmigungsnachweis und HU-Nachweis (Liste oben).
  3. Antrag stellen: bei der Zulassungsbehörde Ihres Wohnorts oder des Fahrzeugstandorts, je nach Stelle mit oder ohne Termin. Sie teilt das Kennzeichen zu und fertigt einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen aus (§ 42 Abs. 2 Satz 1 FZV).
  4. Schilder anfertigen und abstempeln lassen: Die Schilder mit dem zugeteilten Kennzeichen legen Sie der Zulassungsbehörde zur Abstempelung vor (§ 42 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 1 FZV).
  5. Fahren: den Fahrzeugschein bei jeder Fahrt mitführen (§ 42 Abs. 5 Satz 3 FZV) und das Ablaufdatum beachten.

Welche Fahrten mit dem Kurzzeitkennzeichen erlaubt sind, steht im nächsten Abschnitt; für alle übrigen Fahrten auf öffentlichen Straßen muss das Fahrzeug zugelassen sein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FZV). Wie die Zulassung abläuft, erklärt der Ratgeber Kfz anmelden.

Was darf ich mit einem Kurzzeitkennzeichen – und was nicht?

Erlaubt:

  • Probefahrten und Überführungsfahrten (§ 42 Abs. 1 Satz 1 FZV)
  • notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer solchen Fahrt sowie notwendige Fahrten zur Reparatur oder Wartung des Fahrzeugs (§ 42 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 FZV)

Nicht erlaubt:

  • sonstige Fahrten: Der Zoll nennt die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens, „obwohl keine Probe- oder Überführungsfahrt vorliegt“, als Beispiel für eine widerrechtliche Benutzung; sie unterliegt der Kfz-Steuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG)
  • das Kennzeichen an einem anderen Fahrzeug verwenden (§ 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FZV)
  • Fahrten nach dem Ablaufdatum (§ 42 Abs. 4 Satz 3 FZV)

Ohne gültige HU oder ohne Genehmigungsnachweis gelten zusätzlich die Beschränkungen aus dem Abschnitt Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV. Den Fahrzeugschein müssen Sie bei jeder Fahrt mitführen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen (§ 42 Abs. 5 Satz 3 FZV).

Checkliste vor der ersten Fahrt

  • Ablaufdatum im gelben Feld geprüft
  • Abgestempelte Schilder an dem Fahrzeug, für das das Kennzeichen zugeteilt ist (an Kraftrad und Anhänger genügt ein Schild hinten)
  • Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen im Fahrzeug
  • Vermerk im Fahrzeugschein gelesen: nur Fahrten zur HU oder zur Betriebserlaubnis?
  • Die Fahrt ist eine Probe- oder Überführungsfahrt, eine notwendige Fahrt zum Tanken oder zur Außenreinigung anlässlich einer solchen Fahrt oder eine notwendige Fahrt zur Reparatur oder Wartung

Quellen

Die Rechtsangaben auf dieser Seite stützen sich auf den Wortlaut dieser Quellen:

Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns über die Kontaktseite.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitkennzeichen und Überführungskennzeichen?

„Überführungskennzeichen“ ist kein Begriff der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Gemeint ist meist das Kurzzeitkennzeichen: Es darf nur an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es zugeteilt wurde, und gilt höchstens bis zum Ende des fünften Tages nach der Zuteilung (§ 42 Abs. 3 und 4 FZV). Probe- und Überführungsfahrten sind außerdem mit dem roten Kennzeichen möglich, das die Zulassungsbehörde u. a. zuverlässigen Kfz-Herstellern, -Händlern und -Werkstätten zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zuteilen kann (§ 41 Abs. 2 FZV). Auch „5-Tage-Kennzeichen“ kommt in der Verordnung nicht vor.

Was kostet ein Überführungskennzeichen für 5 Tage?

Die Gebühr für die Zuteilung beträgt 10,20 € (GebOSt Nr. 221.4), egal ob Sie das Kennzeichen einen oder fünf Tage nutzen. Dazu kommen 3,20 € für die Registererfassung (Nr. 124), und es können Auslagen anfallen. Berlin nennt im günstigsten Fall 13,70 €, der Landkreis München „ab 10,20 €“, ohne die 3,20 € zu erwähnen. Schilder und die Kfz-Haftpflicht zahlen Sie gesondert; ihr Preis hängt vom Anbieter ab.

Wie lange ist ein Überführungskennzeichen gültig?

Höchstens bis zum Ende des fünften Tages nach der Zuteilung (§ 42 Abs. 4 FZV); das genaue Ablaufdatum steht im gelben Feld des Schildes. Wird das Kennzeichen am Montag zugeteilt, gilt es also höchstens bis Samstag, 24 Uhr. Berlin und der Landkreis München sprechen von höchstens 6 Tagen ab Antragstellung.

Bekomme ich ein Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV?

Ja, aber nur für bestimmte Fahrten. Fehlt der Nachweis über HU oder, soweit vorgeschrieben, Sicherheitsprüfung oder endet die Frist für eine dieser Untersuchungen vor dem Ablaufdatum des Kennzeichens, sind nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk des Fahrzeugstandorts oder einem angrenzenden Bezirk und zurück erlaubt; stellt die HU geringe oder erhebliche Mängel fest, auch Fahrten zur Reparatur im selben Gebiet. Bei gefährlichen Mängeln entfallen auch diese Fahrten. Die Beschränkung wird im Fahrzeugschein vermerkt (§ 42 Abs. 5 und 7 FZV, Anlage VIII Nr. 3.1.4 StVZO).

Wo beantrage ich ein Kurzzeitkennzeichen?

Bei der Zulassungsbehörde Ihres Wohnorts bzw. Firmensitzes oder bei der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist (§ 42 Abs. 2 Satz 1, § 75 Abs. 2 FZV). Ein Dritter, z. B. ein Zulassungsdienst, kann den Antrag mit Vollmacht stellen. Ihre Zulassungsstelle finden Sie über die Suche auf der Startseite.

Brauche ich für das Kurzzeitkennzeichen eine eVB-Nummer?

Ja. Voraussetzung ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FZV). Nachzuweisen ist sie mit einer Versicherungsbestätigung, die der Versicherer elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt oder zum Abruf bereithält (§ 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FZV). Im Antrag geben Sie die Versicherungsdaten und das Ende des Versicherungsschutzes an (§ 42 Abs. 2 FZV). Berlin verlangt ausdrücklich eine eVB für Kurzzeitkennzeichen, der Landkreis München die eVB-Nummer. Den Beitrag legt der Versicherer fest.

Darf ich mit dem Kurzzeitkennzeichen ins Ausland fahren?

Berlin und der Landkreis München beschränken die Nutzung auf Deutschland: Berlin vergibt das Kennzeichen für Fahrten „innerhalb des Bundesgebietes“, der Landkreis München nennt es ein nationales Kennzeichen für Fahrten innerhalb der Bundesrepublik. Soll das Fahrzeug dauerhaft ins Ausland, gibt es dafür das Ausfuhrkennzeichen (§ 45 FZV).

Kann ich ein Kurzzeitkennzeichen online beantragen?

Nicht über i-Kfz: Das Bundesverkehrsministerium nennt als Online-Vorgänge Anmeldung, Abmeldung, Wiederzulassung, Umschreibung, Tageszulassung sowie die Auswahl von Elektro-, Saison- und Oldtimerkennzeichen; das Kurzzeitkennzeichen gehört nicht dazu, und die Gebührenordnung sieht dafür keinen ermäßigten Online-Satz vor. Ob Ihre Zulassungsbehörde Termine oder Anträge online annimmt, steht auf ihrer Website. Wer nicht selbst zur Zulassungsstelle gehen will, kann einen Dritten mit Vollmacht schicken, etwa einen Zulassungsdienst.

Wie komme ich schnell an ein Kurzzeitkennzeichen?

Besorgen Sie zuerst die eVB für Kurzzeitkennzeichen und legen Sie Ausweis, Genehmigungsnachweis und HU-Nachweis bereit. Dann beantragen Sie das Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde und lassen die Schilder dort abstempeln. Im Voraus teilen Berlin und der Landkreis München es nicht zu: „Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich.“ Wo es ohne Termin geht, zeigt unsere Übersicht Zulassungsstelle ohne Termin.

Gibt es das Kurzzeitkennzeichen auch für Motorrad und Anhänger?

Ja. § 42 FZV gilt für Fahrzeuge, das sind nach § 2 Nr. 3 FZV Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger. An einem Kraftrad und an einem Anhänger genügt ein Schild hinten (§ 42 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 5 Satz 3 FZV). Die Gebühr nach GebOSt Nr. 221.4 unterscheidet nicht nach der Fahrzeugart.

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