Kfz-Zulassung Unterlagen: Was braucht man zum Auto anmelden?
Für ein neues Auto brauchen Sie Personalausweis, Zulassungsbescheinigung Teil II, CoC-Papier oder Datenbestätigung, eVB-Nummer und bei Steuerpflicht ein SEPA-Lastschriftmandat. Beim Gebrauchtwagen kommt die Zulassungsbescheinigung Teil I dazu, das CoC-Papier entfällt, und Berlin und München verlangen einen HU-Nachweis, Hamburg, sofern schon eine HU erforderlich war. Für Umzug, Abmeldung und Wiederzulassung gelten eigene Listen; jede nennt ihre Quelle – die Vorschrift oder die Behörde, die es verlangt.
Auf einen Blick
- Neues Auto: Personalausweis oder Reisepass (Berlin: Pass mit Meldebescheinigung), Zulassungsbescheinigung Teil II, CoC-Papier oder Datenbestätigung, eVB-Nummer und – bei Steuerpflicht – ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer.
- Gebrauchtwagen gekauft: Ausweis, Zulassungsbescheinigung Teil I und II vom Verkäufer, eine eVB-Nummer, bei Steuerpflicht ein SEPA-Mandat und – in Berlin und München, in Hamburg, sofern schon eine HU erforderlich war – ein gültiger HU-Nachweis.
- Umgezogen: Behalten Sie das Kennzeichen, verlangt die FZV nur die Zulassungsbescheinigung Teil I. Berlin, Hamburg und München wollen zusätzlich Ausweis und HU-Nachweis (Hamburg den HU-Nachweis nur, sofern schon eine HU erforderlich war); ob Zulassungsbescheinigung Teil II, eVB oder SEPA-Mandat dazugehören, ist je nach Behörde verschieden.
- Abmelden: Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder, beim Auto beide (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FZV); bringt jemand anderes sie mit, gilt er als vom Halter bevollmächtigt (Satz 2). Wird ein Pkw verschrottet, kommen die Zulassungsbescheinigung Teil II und der Verwertungsnachweis dazu (§ 17 Abs. 1 FZV). Einen Ausweis verlangt die FZV nicht, manche Behörden aber schon, etwa der Landkreis München.
- Alte Papiere: Haben Sie noch Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, verlangen Berlin (Umzug, Abmeldung) und Hamburg (Adressänderung innerhalb der Stadt) auch den Fahrzeugbrief.
- Jemand anderes geht hin: schriftliche Vollmacht (zur Abmeldung nicht nötig, wenn die Person alle Unterlagen vorlegt, § 16 Abs. 1 Satz 2 FZV) und Ausweise; bei einer Zulassung zusätzlich Ihre schriftliche Einverständniserklärung zur Kfz-Steuer (§ 13 Abs. 2 Satz 7 und 8 KraftStG).
Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung; für Firmen und Selbstständige mit festem Betriebssitz die des Sitzes oder der beteiligten Niederlassung (§ 75 Abs. 2 FZV).
Welche Unterlagen für welchen Vorgang?
| Unterlage | Neuzulassung | Gebrauchtwagen | Umzug, Kennzeichen bleibt | Umzug, neues Kennzeichen | Abmeldung | Wiederzulassung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Personalausweis oder Reisepass¹ | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ | je nach Behörde² | ✓ |
| Zulassungsbescheinigung Teil I | — | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ |
| Zulassungsbescheinigung Teil II | ✓ | ✓ | je nach Behörde³ | ✓ | nur bei Verschrottung⁴ | ✓⁵ |
| CoC-Papier, Datenbestätigung oder Einzelgenehmigung | ✓ | — | — | — | — | —⁶ |
| eVB-Nummer | ✓ | ✓ | je nach Behörde⁷ | je nach Behörde⁷ | — | ✓ |
| SEPA-Lastschriftmandat | ✓⁸ | ✓⁸ | je nach Behörde⁹ | ✓⁸ ⁹ | — | ✓⁸ |
| HU-Nachweis | — | ✓¹⁰ | je nach Behörde⁷ | ✓¹⁰ | — | ✓¹¹ |
| Kennzeichenschilder | neue; Stempelung je nach Behörde¹² | bisherige nur bei neuem Kennzeichen, dann auch neue | —¹³ | bisherige zum Entstempeln, dazu neue | beide (Motorrad: eins) | zum Abstempeln¹⁴ |
| Vollmacht, wenn jemand anderes hingeht | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ | nur wenn etwas fehlt¹⁵ | ✓ |
✓ = mitbringen · — = nach den geprüften Quellen nicht nötig · „je nach Behörde“ = vorher auf der Seite Ihrer Zulassungsbehörde nachsehen
Abkürzungen: ZB I/II = Zulassungsbescheinigung Teil I/II · CoC = Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity) · eVB = elektronische Versicherungsbestätigung · HU = Hauptuntersuchung · EWR = Europäischer Wirtschaftsraum · FZV = Fahrzeug-Zulassungsverordnung · StVZO = Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung · KraftStG = Kraftfahrzeugsteuergesetz · UStG = Umsatzsteuergesetz · GebOSt = Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr · BMV = Bundesministerium für Verkehr · KBA = Kraftfahrt-Bundesamt
- ¹ Berlin verlangt zum Reisepass eine Meldebescheinigung, Hamburg beim Halterwechsel und beim Umzug „Personalausweis oder Reisepass … mit aktueller Meldebestätigung“; nach § 6 Abs. 1 FZV sind die Halterdaten auf Verlangen nachzuweisen.
- ² § 16 Abs. 1 FZV nennt für die Abmeldung nur Zulassungsbescheinigung Teil I (soweit vorhanden mit Anhängerverzeichnis) und Schilder; Berlin listet bei vollständigen Unterlagen keinen Ausweis. Der Landkreis München verlangt am Schalter den Ausweis der Person, die vorspricht; fehlt ein Dokument, verlangt auch Berlin einen Ausweis.
- ³ Mit bisherigem Kennzeichen verlangt die FZV nur die ZB I (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2); Berlin (Seite zum Zuzug), Hamburg und Stuttgart ebenso. München und die Berliner Sammelseite zur Umschreibung listen die ZB II trotzdem. Bei alten Papieren siehe unten.
- ⁴ Wird ein Fahrzeug der Klassen M1, N1 oder L5e (darunter Pkw) verschrottet oder bleibt es zur Entsorgung im Ausland, sind ZB I und ZB II zu übergeben (§ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4 Satz 2 FZV). Dazu kommt der Verwertungsnachweis. Bei Entsorgung in einem anderen EU- oder EWR-Staat ist das der Nachweis nach der Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG; bei Entsorgung in einem Drittstaat erklären Sie der Behörde stattdessen, dass das Fahrzeug dort entsorgt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 Satz 1 FZV). Berlin und der Landkreis München nennen ZB II und Verwertungsnachweis ebenso. Auch ohne Verschrottung verlangt Berlin den Fahrzeugbrief, wenn die Zulassung vor 2005 erfolgte und statt der ZB I noch der alte Fahrzeugschein vorliegt (siehe unten).
- ⁵ Nach der FZV nicht nötig, wenn derselbe Halter das bisherige Kennzeichen behält (§ 16 Abs. 2 Satz 3). Berlin listet sie auch dann.
- ⁶ Nur wenn Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister schon gelöscht sind und sich CoC-Papier, Datenbestätigung oder Einzelgenehmigung nicht anderweitig nachweisen lassen; dann ist ein Gutachten nach § 21 StVZO nötig (§ 16 Abs. 2 Satz 6 FZV).
- ⁷ § 15 Abs. 4 FZV nennt für den Umzug weder eVB noch HU-Nachweis; manche Behörden verlangen sie trotzdem. Was Berlin, Hamburg, München und Stuttgart verlangen, vergleicht der Ratgeber Auto ummelden.
- ⁸ Bei Steuerpflicht (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KraftStG). Ist das Fahrzeug steuerbefreit, weisen Sie die Voraussetzungen nach (Nr. 2). München verlangt das Mandat bei rein elektrischen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren.
- ⁹ Am Schalter listen Hamburg, München und Stuttgart das Mandat auch, wenn das Kennzeichen bleibt; Berlin verlangt es auf seiner Seite zum Zuzug nur bei neuem Kennzeichen, seine Sammelseite zur Umschreibung listet es ohne diese Unterscheidung. Online verlangt die FZV nach einem Umzug keine SEPA-Daten (§ 30 Abs. 3 Satz 1 FZV); die Anleitung des BMV und Münchens Online-Liste nennen die Bankverbindung trotzdem.
- ¹⁰ Den HU-Nachweis verlangen Berlin und München, beim Umzug mit neuem Kennzeichen auch Stuttgart; Hamburg verlangt ihn, sofern eine HU schon erforderlich war. Berlin und München nehmen den HU-Eintrag in der ZB I; den Prüfbericht verlangt Berlin nur, wenn die nächste HU dort nicht steht.
- ¹¹ War die HU zwischenzeitlich fällig, ist sie vor der Wiederzulassung nachzuholen (§ 16 Abs. 2 Satz 4 FZV).
- ¹² Berlin gibt die Stempelplaketten mit den Zulassungsbescheinigungen aus, München stempelt die gekauften Schilder bei einem zweiten Besuch ab, online kommen die Plaketten per Post zum Aufkleben (BMV).
- ¹³ Stuttgart verlangt die bisherigen Schilder auch dann, wenn neue Stempelplaketten nötig sind – etwa weil die Schilder noch Feststoffplaketten tragen oder Sie das Fahrzeug später online abmelden wollen.
- ¹⁴ Berlin: die bisherigen Schilder, wenn das Kennzeichen reserviert war.
- ¹⁵ Wer alle Unterlagen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV vorlegt (ZB I, soweit vorhanden mit Anhängerverzeichnis, und Schilder), gilt als bevollmächtigt (Satz 2). Fehlt die ZB I, verlangt die Stadt München eine schriftliche Vollmacht.
Neues Auto anmelden: Unterlagen für die Neuzulassung
Ein fabrikneues Fahrzeug war noch nie zugelassen. Es hat noch keine Zulassungsbescheinigung Teil I und keine Nummernschilder. Zur Zulassungsstelle bringen Sie:
- Personalausweis oder Reisepass (Berlin: Pass mit Meldebescheinigung); nach § 6 Abs. 1 FZV sind die Halterdaten auf Verlangen nachzuweisen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, § 6 Abs. 3 FZV)
- CoC-Papier (Übereinstimmungsbescheinigung); bei nationaler Typgenehmigung die Datenbestätigung oder eine ZB II mit eingetragener Typ- und Varianten-/
Versionsschlüsselnummer, bei einer Einzelgenehmigung deren Bescheinigung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FZV) - eVB-Nummer: Die Kfz-Haftpflicht weisen Sie mit einer Versicherungsbestätigung nach, die der Versicherer elektronisch übermittelt (§ 49 Abs. 1 und 2 FZV); Berlin nennt eine siebenstellige Nummer
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer, wenn das Fahrzeug steuerpflichtig ist; der Einzug darf auch vom Konto eines Dritten laufen (§ 13 Abs. 1 KraftStG)
Der Nachweis über das CoC-Papier gilt auch als geführt, wenn die Zulassungsbehörde dessen Daten über die Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus der Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamts abruft, ersatzweise aus der eines anderen EU-Mitgliedstaats (§ 6 Abs. 4 Satz 3 FZV).
eVB-Nummer und Versicherung
Die eVB-Nummer bekommen Sie von dem Versicherer, bei dem die Kfz-Haftpflicht für das Fahrzeug abgeschlossen wird; er stellt die Bestätigung der Zulassungsbehörde elektronisch bereit (§ 49 Abs. 2 Satz 1 FZV). Besorgen Sie die Nummer vor dem Termin, denn wann sie kommt, hängt vom Versicherer ab. Was die eVB ist und wie Sie sie bekommen, steht im Ratgeber eVB-Nummer.
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Nummernschilder
Zum Antrag müssen Sie keine Schilder mitbringen, denn der Neuwagen hat noch keine. Zur Zulassung gehören aber die Zuteilung des Kennzeichens und die Abstempelung der Kennzeichenschilder (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZV). Wie das abläuft, regelt die Behörde: In München wird der Antrag vorbereitet, Sie kaufen die Schilder bei einem privaten Anbieter und kommen zum Abstempeln wieder. Berlin gibt Ihnen die Stempelplaketten zusammen mit den Zulassungsbescheinigungen; die Schilder lassen Sie danach prägen. Beim Online-Antrag kommen die Plaketten per Post zum Aufkleben (BMV). Die Schilder bezahlen Sie gesondert, sie sind in der Gebühr nicht enthalten (München).
Grundgebühr nach GebOSt: 30,00 € vor Ort (Nr. 221.1), 12,80 € online plus 0,30 € für den Plakettenträger (Nr. 221.1.1); ein Wunschkennzeichen erhöht beide um 10,20 €. Mit weiteren Posten nennen die Behörden mehr, Berlin etwa mindestens 30,60 € vor Ort und 22,22 € online – alle Gebühren im Überblick. Den Ablauf Schritt für Schritt beschreibt der Ratgeber Kfz anmelden.
Gebrauchtwagen anmelden: Unterlagen beim Halterwechsel
Wer ein angemeldetes Auto kauft, lässt es unverzüglich auf sich umschreiben, bei der Zulassungsbehörde seines Wohnorts (§ 15 Abs. 5 Satz 4 FZV). Berlin und München verlangen dafür Folgendes (Abweichungen Hamburgs sind jeweils vermerkt):
- Personalausweis oder Reisepass (Berlin: Pass mit Meldebescheinigung); Hamburg will zu Ausweis oder Pass eine aktuelle Meldebestätigung des Fahrzeughalters
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vom Verkäufer; die ZB II wird umgeschrieben (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 FZV)
- eVB-Nummer für das Fahrzeug: Die neue ZB I beantragen Sie unter Vorlage des Versicherungsnachweises (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 FZV)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung; den Prüfbericht verlangt Berlin nur, wenn die nächste HU nicht aus der ZB I hervorgeht. Hamburg verlangt die Prüfbescheinigung, sofern eine HU schon erforderlich war
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer, wenn das Fahrzeug steuerpflichtig ist; München verlangt es bei rein elektrischen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren
- die bisherigen Schilder nur, wenn Sie ein neues Kennzeichen wollen
Kennzeichen des Vorbesitzers behalten
Das bisherige Kennzeichen dürfen Sie weiterführen, auch wenn es aus einem anderen Bezirk stammt (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 FZV). München nennt die Voraussetzung: Das Fahrzeug muss noch angemeldet sein. Hat der Verkäufer es schon abgemeldet, ist es eine Wiederzulassung (§ 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 FZV).
Braucht man den Kaufvertrag?
In den Unterlagenlisten für die Umschreibung von Berlin und München steht er nicht. Hamburg nennt ihn nur als Beispiel für einen Nachweis der Verfügungsberechtigung, wenn der bisherige Halter verstorben ist und keine Fahrzeugpapiere vorliegen. Berlin verlangt Kaufvertrag oder Rechnung, wenn ein Gebrauchtwagen aus der EU eingeführt wird; München verlangt den Kaufvertrag, wenn für das Fahrzeug noch keine ZB II ausgestellt wurde.
Festgebühr nach GebOSt (zzgl. Auslagen): 23,60 bis 27,10 € vor Ort, 9,90 bis 12,40 € online, je nachdem, ob das Kennzeichen bleibt und aus welchem Bezirk das Fahrzeug kommt (Nr. 221.2, 221.8, 221.9, 221.10; online Nr. 221.2.1, 221.8.1, 221.9.1, 221.10.1); online mit neuem Kennzeichen kommen 0,30 € für den Plakettenträger hinzu – alle Gebühren im Überblick. Was Käufer und Verkäufer sonst beachten, steht im Ratgeber Halterwechsel.
Ummelden nach Umzug: Welche Unterlagen?
Ziehen Sie in einen anderen Zulassungsbezirk, entscheiden Sie, ob das Kennzeichen bleibt. Danach richten sich die Unterlagen nach der FZV (§ 15 Abs. 4):
- Kennzeichen bleibt: Sie legen die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vor (Satz 1 Nr. 2).
- Neues Kennzeichen: Dazu kommen die Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil II und die bisherigen Schilder zur Entstempelung (Satz 1 Nr. 1, Satz 4).
Berlin, Hamburg und München verlangen außerdem Ausweis und HU-Nachweis (Hamburg den HU-Nachweis nur, sofern schon eine HU erforderlich war); ob eVB-Nummer, SEPA-Mandat oder bei bleibendem Kennzeichen die ZB II dazugehören, ist je nach Behörde verschieden. Den Vergleich von Berlin, Hamburg, München und Stuttgart, dazu Ablauf, Frist und Kosten, finden Sie im Ratgeber Auto ummelden.
Umzug im selben Bezirk: Die Behörde ändert nur die Anschrift in der ZB I; die ZB II ist dabei nicht vorzulegen (§ 15 Abs. 1 Satz 7 FZV). Wo die Meldebehörde das anbietet, genügt die Mitteilung dort (§ 15 Abs. 2 FZV).
Festgebühr nach GebOSt (zzgl. Auslagen) beim Umzug in einen anderen Bezirk: 23,60 € vor Ort und 9,90 € online mit bisherigem Kennzeichen (Nr. 221.9, 221.9.1), mit neuem 27,10 € bzw. online 12,10 € plus 0,30 € für den Plakettenträger (Nr. 221.2, 221.2.1).
Auto abmelden: Was Sie mitbringen
Für die Außerbetriebsetzung legen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I, soweit vorhanden mit Anhängerverzeichnis, und die abgestempelten Kennzeichenschilder vor, beim Auto beide (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FZV). Bringt jemand anderes alle diese Unterlagen, gilt er als vom Halter bevollmächtigt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FZV). Einen Ausweis verlangt § 16 FZV nicht, und Berlin nennt bei vollständigen Unterlagen keinen; der Landkreis München verlangt am Schalter den Personalausweis oder Pass der Person, die vorspricht. Nehmen Sie ihn im Zweifel mit.
- Verschrottung: Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und L5e (darunter Pkw) verlangt die FZV zusätzlich die ZB II und den Verwertungsnachweis. Bei Entsorgung in einem anderen EU- oder EWR-Staat tritt an die Stelle des Verwertungsnachweises der Nachweis nach der Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG; bei Entsorgung in einem Drittstaat erklären Sie der Behörde stattdessen, dass das Fahrzeug dort entsorgt wird (§ 17 Abs. 1, 2 und 4 FZV). Berlin und der Landkreis München nennen ZB II und Verwertungsnachweis ebenso; mehr im Ratgeber Auto abmelden.
- Alte Papiere: Erfolgte die Zulassung vor 2005 und liegt statt der ZB I noch der alte Fahrzeugschein vor, verlangt Berlin Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief.
- ZB I oder ein Schild fehlt: Berlin verlangt für jedes verlorene Dokument und für ein verlorenes Kennzeichenschild eine eidesstattliche Versicherung; die Stadt München stellt zuerst eine neue ZB I aus und verlangt bei Vertretung die Verlusterklärung des Halters und eine schriftliche Vollmacht – mehr im Ratgeber Fahrzeugbrief verloren.
- Online: Die Abmeldung funktioniert ohne Identifizierung und ohne HU-Nachweis (KBA); was Sie stattdessen brauchen, steht unten.
Gebühr nach GebOSt: 15,90 € vor Ort (Nr. 224.1), 2,10 € online (Nr. 224.2); mit weiteren Posten verlangt Berlin insgesamt 17,10 € vor Ort und 3,30 € online. Ablauf, Kennzeichen-Reservierung und Online-Abmeldung: Ratgeber Auto abmelden.
Wieder anmelden nach der Abmeldung
Für die Wiederzulassung legen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vor (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FZV). Behält derselbe Halter das bisherige Kennzeichen, verlangt die FZV die ZB II nicht (Satz 3); Berlin listet sie trotzdem. Außerdem:
- Personalausweis oder Reisepass (Berlin: Pass mit Meldebescheinigung)
- eVB-Nummer (§ 49 Abs. 1 Satz 2 FZV)
- SEPA-Lastschriftmandat, wenn das Fahrzeug steuerpflichtig ist (§ 13 Abs. 1 KraftStG)
- HU-Nachweis; war die HU zwischenzeitlich fällig, ist sie vorher nachzuholen (§ 16 Abs. 2 Satz 4 FZV)
- die Kennzeichenschilder, wenn Sie das Kennzeichen reserviert hatten (Berlin)
Sind Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister schon gelöscht und lassen sich CoC-Papier, Datenbestätigung oder Einzelgenehmigung nicht anders beibringen, verweist § 16 Abs. 2 Satz 6 FZV auf ein Gutachten nach § 21 StVZO. Gelöscht werden die Daten sieben Jahre nach der Außerbetriebsetzung (§ 72 Abs. 1 FZV). Wer online abgemeldet hat, braucht die entwertete ZB I wieder: Ihr Sicherheitscode wird bei der Wiederzulassung erneut eingegeben (BMV).
Gebühr nach GebOSt: 23,00 € vor Ort und 10,60 € online, wenn derselbe Halter im selben Bezirk mit reserviertem Kennzeichen wieder zulässt (Nr. 221.6, 221.7), sonst 30,00 € bzw. 12,80 € (Nr. 221.1, 221.1.1); für einen Plakettenträger für Prüfplaketten erhöht sich die Online-Gebühr jeweils um 0,30 € (Nr. 221.1.1, 221.7). Mit weiteren Posten nennt Berlin für die Wiederzulassung ohne Halterwechsel mindestens 23,90 € vor Ort und 14,01 € online.
Online mit i-Kfz: Was zusätzlich nötig ist
Den Online-Antrag finden Sie auf der Internetseite Ihrer Zulassungsbehörde (KBA); ein zentrales Portal beim Kraftfahrt-Bundesamt ist erst geplant (BMV). Zu den Unterlagen oben kommen:
- Identifizierung: Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel mit PIN und AusweisApp oder Kartenleser, alternativ die BundID mit ELSTER-Zertifikat; Firmen nutzen das Unternehmenskonto mit ELSTER-Zertifikat (BMV). Für die Abmeldung entfällt die Identifizierung (KBA).
- Bankverbindung (IBAN) für die Kfz-Steuer und ein Drucker für den vorläufigen Zulassungsnachweis (BMV). Nach einem Umzug verlangt die FZV online keine SEPA-Daten (§ 30 Abs. 3 Satz 1 FZV); die Anleitung des BMV führt sie auch dort auf.
- Sicherheitscodes: Online geht es nur mit Papieren, die verdeckte Codes tragen: ZB I und Stempelplaketten ab Ausstellung 01.01.2015, die ZB II ab 01.01.2018 (BMV). Sie brauchen für die Neuzulassung den Code der ZB II, für den Halterwechsel die von ZB I und ZB II, für die Abmeldung die von ZB I und Plaketten (BMV), bei jedem Zulassungsvorgang mit Kennzeichenwechsel zusätzlich die der Stempelplaketten auf den bisherigen Kennzeichen (BMV), für den Umzug mit bisherigem Kennzeichen den der ZB I (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 FZV) und für die Wiederzulassung auf sich selbst den der ZB I, mit der abgemeldet wurde (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 FZV). Den Code der ZB II brauchen Umzug und Wiederzulassung auf sich selbst nur für ein neues Kennzeichen (§ 29 Abs. 4, § 30 Abs. 3 Satz 2 FZV). Wer ein Fahrzeug der Klassen M1, N1 oder L5e (darunter Pkw) nach der Verschrottung online abmeldet, gibt außer den Codes für die Abmeldung auch den der ZB II und Angaben zum Verwertungsnachweis ein und schickt ZB I und ZB II danach unverzüglich an die Zulassungsbehörde (§ 24 Abs. 3 FZV); Einzelheiten im Ratgeber Auto abmelden. Online geht die Wiederzulassung nur, wenn das Fahrzeug beim Antrag nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt war (§ 29 Abs. 2 FZV). Den Ablauf beschreibt der Ratgeber i-Kfz.
Wenn jemand anderes für Sie hingeht
Die vertretende Person bringt alle Unterlagen des Vorgangs mit und dazu:
- eine schriftliche Vollmacht – Berlin nimmt eine formlose, München verlangt sie im Original; Hamburg und München stellen eigene Vordrucke bereit
- den eigenen Ausweis (München: im Original)
- Ihren Ausweis als Halter – München genügt eine Kopie. Berlin verzichtet darauf bei einer notariell errichteten Vollmacht; bei Neuzulassung und Wiederzulassung genügt dafür auch eine beglaubigte Vollmacht. Für den Umzug nennt die Berliner Seite zum Zuzug ebenfalls die beglaubigte Vollmacht, die Sammelseite zur Umschreibung nur die notarielle.
- bei einer Zulassung Ihre schriftliche Einverständniserklärung, dass die Behörde ihr Ihre Kfz-Steuer-Verhältnisse bekannt geben darf; ohne sie wird nicht zugelassen (§ 13 Abs. 2 Satz 7 und 8 KraftStG). München nennt sie auch für die Umschreibung.
Zahlt ein Dritter die Kfz-Steuer, verlangt Hamburg eine Kopie seines Ausweises. Zur Abmeldung braucht niemand eine Vollmacht, der alle Unterlagen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV vorlegt, also die ZB I, soweit vorhanden mit Anhängerverzeichnis, und die Schilder (Satz 2).
Firma, Minderjährige, Import
Fahrzeug auf eine Firma
Zuständig ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FZV). Berlin verlangt Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung sowie die Ausweise der Geschäftsführung, bei einer GmbH & Co. KG auch den Registerauszug der GmbH. München will einen Registerauszug, der nicht älter als drei Jahre ist, und die Gewerbeanmeldung. Beruflich Selbstständige geben zusätzlich Beruf oder Gewerbe an (§ 6 Abs. 1 Satz 3 FZV). Eine Vollmacht braucht in Berlin nur, wessen Vertretungsberechtigung sich nicht aus Gewerbeanmeldung oder Registerauszug ergibt.
Minderjährige Halter
Berlin lässt Fahrzeuge „in Einzelfällen“ auf Minderjährige zu und verlangt Zustimmung und Ausweise der Erziehungsberechtigten. München verlangt deren Einverständniserklärung; ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, einen Sorgerechtsbeschluss oder ein Gerichtsurteil. Halter und Versicherungsnehmer müssen nicht dieselbe Person sein; die Versicherungsbestätigung darf dann Name und Anschrift des Halters enthalten (§ 49 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 FZV).
Import aus der EU oder einem Drittstaat
- Gebrauchtwagen aus der EU (Berlin): Kaufvertrag oder Rechnung, ausländische Zulassungsbescheinigung, die ausländischen Kennzeichen, falls vorhanden, CoC-Papier oder Datenbestätigung und ein HU-Nachweis, dazu eVB, bei Steuerpflicht ein SEPA-Mandat und Ausweis. Auf den HU-Nachweis kann Berlin verzichten, wenn das Fahrzeug wegen seines geringen Alters noch eine HU vom Werk hat, beim Pkw beispielsweise drei Jahre ab dem Tag der Erstzulassung. Ohne Typgenehmigung brauchen Sie ein Gutachten nach § 21 StVZO, nicht älter als 18 Monate.
- Neues Fahrzeug aus der EU (steuerlich neu: höchstens 6.000 km gefahren oder erste Inbetriebnahme beim Erwerb höchstens sechs Monate her, § 1b Abs. 3 UStG): Für die Finanzbehörden geben Sie, soweit der Behörde nicht schon bekannt, unter anderem Lieferer, Tag der Lieferung und Kilometerstand an (§ 6 Abs. 6 FZV).
- Aus einem Drittstaat: Verzollungsnachweis (§ 6 Abs. 7 FZV). Berlin nennt für Neufahrzeuge die Zollunbedenklichkeitsbescheinigung; fehlt sie, informiert die Behörde das Hauptzollamt.
Online setzt eine ZB II mit Sicherheitscode voraus (BMV). Gibt es noch keine ZB II, beantragen Sie ihre Ausfertigung mit dem Zulassungsantrag (§ 6 Abs. 3 Satz 2 FZV).
Wenn etwas fehlt oder die Papiere alt sind
Alte Papiere: Für Fahrzeuge mit Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief statt Zulassungsbescheinigungen nennen Berlin und Hamburg eigene Vorgaben. Berlin verlangt beim Umzug den Fahrzeugbrief „generell“, solange noch keine ZB II ausgestellt wurde, und bei der Abmeldung von Fahrzeugen mit Zulassung vor 2005 Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Hamburg verlangt bei der Adressänderung innerhalb der Stadt beide Papiere, wenn noch keine Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden.
Fahrzeugbrief bei der Bank: Brauchen Sie die ZB II – etwa für einen Halterwechsel oder ein neues Kennzeichen – und liegt sie bei der Finanzierungs- oder Leasingbank, lassen Sie die Bank sie direkt an die Zulassungsbehörde schicken. So verlangen es München und Stuttgart; Stuttgart meldet erst nach Eingang um, München bearbeitet solche Fälle nur in der Zulassungsbehörde, nicht im Bürgerbüro.
Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein verloren: Für Zulassung und Halterwechsel ist die ZB II vorzulegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 FZV). Eine verlorene bietet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag im Verkehrsblatt auf; eine neue darf erst nach Ablauf dieser Frist ausgefertigt werden (§ 14 Abs. 5 Satz 3 und 4 FZV); wie Sie Ersatz für ZB I oder ZB II beantragen, steht im Ratgeber Fahrzeugbrief verloren.
HU abgelaufen: Für Halterwechsel und Umzug verlangen Berlin und München einen gültigen HU-Nachweis, Hamburg die Prüfbescheinigung, sofern eine HU schon erforderlich war; vor einer Wiederzulassung ist eine zwischenzeitlich fällige HU nachzuholen (§ 16 Abs. 2 Satz 4 FZV). Ist das Fahrzeug abgemeldet, dürfen Sie zur HU mit ungestempelten Schildern fahren, wenn die Behörde Ihnen das Kennzeichen vorab zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV noch besteht (längstens zwölf Monate ab dem Tag der Abmeldung) – nur im Zulassungsbezirk und in einem angrenzenden Bezirk und nur, wenn Ihre Kfz-Haftpflicht diese Fahrten erfasst (§ 12 Abs. 4 Satz 1 FZV; München nennt das „Vorabzuteilung Kennzeichen“). Mit einem Kurzzeitkennzeichen sind ohne HU nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk des Fahrzeugstandorts oder einem angrenzenden Bezirk und zurück erlaubt, nach festgestellten geringen oder erheblichen Mängeln auch zur Reparatur; wurden gefährliche Mängel festgestellt, ist keine dieser Fahrten erlaubt (§ 42 Abs. 7 FZV). Für einen Neuwagen nennen weder § 6 FZV noch Berlin einen HU-Nachweis. Fristen und Ablauf: Ratgeber Hauptuntersuchung.
Woran es am Schalter scheitern kann
- Zweitwohnsitz: Zuständig ist die Behörde der Hauptwohnung (§ 75 Abs. 2 FZV). Berlin schreibt dazu: „Ein Zweit-Wohnsitz in Berlin reicht nicht aus.“
- Alte Adresse: Berlin verlangt einen Wohnsitznachweis (Personalausweis, beim Reisepass zusätzlich eine Meldebescheinigung), Hamburg eine aktuelle Meldebestätigung. Steht auf Ihrem Ausweis noch die alte Anschrift, belegt er den neuen Wohnsitz nicht; lassen Sie die neue Anschrift dann bei der Personalausweisbehörde Ihres neuen Wohnorts eintragen (meist Bürgeramt oder Bürgerbüro), bevor Sie zur Zulassungsbehörde gehen. Für den Online-Antrag muss die neue Anschrift auf dem Chip des Ausweises stehen (München).
- Offene Kfz-Steuer: Bei Kfz-Steuerrückständen darf nicht zugelassen werden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 KraftStG); ein Rückstand von weniger als 5 € steht nicht entgegen (Satz 3). Ausnahmen kann die Behörde nur in begründeten Einzelfällen und mit Zustimmung der für die Kfz-Steuer zuständigen Behörde zulassen (Satz 9).
- eVB zu spät: Besorgen Sie die eVB-Nummer vor dem Termin; wann sie kommt, hängt vom Versicherer ab.
- Schilder vergessen: Bei der Abmeldung und bei einem neuen Kennzeichen für ein noch angemeldetes Fahrzeug brauchen Sie die bisherigen Schilder.
- Ohne Termin: Berlin (Neuzulassung) und München (Umschreibung) setzen für den Schalter einen Termin voraus. Welche Stellen ohne Termin bedienen, zeigt die Liste der Zulassungsstellen ohne Termin.
Quellen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): § 3, § 6, § 12, § 14, § 15, § 16, § 17, § 24, § 29, § 30, § 42, § 49, § 72, § 75
- Kraftfahrzeugsteuergesetz: § 13 KraftStG · Umsatzsteuergesetz: § 1b UStG · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: § 21 StVZO
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr: GebOSt, Anlage
- Bundesministerium für Verkehr: i-Kfz · Kraftfahrt-Bundesamt: i-Kfz
- Berlin: Neuzulassung, Umschreibung, auswärtiges Kennzeichen mit Halterwechsel, Umzug nach Berlin, Umschreibung beantragen (Sammelseite), Wiederzulassung, länger als 7 Jahre abgemeldet, Abmeldung, Abmeldung mit Verwertungsnachweis, Abmeldung mit unvollständigen Unterlagen, EU-Gebrauchtwagen, Neufahrzeug aus Nicht-EU-Staat
- Hamburg: Ummeldung ohne Halterwechsel, Ummeldung bei Halterwechsel
- Landkreis München: Fahrzeug abmelden
- München: Anmeldung fabrikneues Fahrzeug, Umschreibung von außerhalb, Abmelden ohne Zulassungsbescheinigung Teil I
- Stuttgart: Ummelden bei Umzug
Online-Zulassung mit Kroschke
Statt Behördentermin: Über den i-Kfz-Service von Kroschke beantragen Sie Anmeldung, Ummeldung oder Halterwechsel online, die Kennzeichen kommen per Post. Der Service ist kostenpflichtig; den Preis nennt Kroschke vor der Bestellung, der Versand ist laut Kroschke inklusive. Für Zulassung und Halterwechsel brauchen Sie vorab eine eVB-Nummer.
Online-Zulassung bei Kroschke →Über diesen Link erhalten wir bei einer Bestellung eine Provision.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Unterlagen brauche ich, um ein Auto anzumelden?
Für ein neues Auto: Personalausweis oder Reisepass (Berlin: Pass mit Meldebescheinigung), Zulassungsbescheinigung Teil II, CoC-Papier oder Datenbestätigung, eVB-Nummer und bei Steuerpflicht ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer. Für einen Gebrauchtwagen kommt die Zulassungsbescheinigung Teil I vom Verkäufer dazu, und Berlin und München verlangen einen Nachweis über die Hauptuntersuchung, Hamburg, sofern schon eine HU erforderlich war; ein CoC-Papier entfällt.
Was muss ich zur Zulassungsstelle mitbringen?
Das hängt vom Vorgang ab. Neuzulassung: Ausweis, ZB II, CoC-Papier, eVB, bei Steuerpflicht SEPA-Mandat. Halterwechsel: dazu ZB I und HU-Nachweis (Hamburg den HU-Nachweis nur, sofern schon eine HU erforderlich war), kein CoC. Umzug mit bisherigem Kennzeichen: nach der FZV die ZB I; Berlin, Hamburg und München wollen außerdem Ausweis und HU-Nachweis (Hamburg den HU-Nachweis nur, sofern schon eine HU erforderlich war). Abmeldung: ZB I und die Schilder, beim Auto beide; wird ein Pkw verschrottet, auch ZB II und Verwertungsnachweis (§ 17 FZV). Einen Ausweis verlangt die FZV für die Abmeldung nicht, der Landkreis München am Schalter aber schon. Die Übersicht je Vorgang steht in der Tabelle oben.
Muss ich Nummernschilder zur Zulassung mitbringen?
Zum Antrag für einen Neuwagen nicht – er hat noch keine. Zur Zulassung gehört aber die Abstempelung der Schilder (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZV). Den Ablauf regelt die Behörde: In München kaufen Sie die Schilder, wenn der Antrag vorbereitet ist, und kommen zum Abstempeln wieder; Berlin gibt Ihnen die Stempelplaketten mit den Zulassungsbescheinigungen; beim Online-Antrag kommen sie per Post zum Aufkleben (BMV). Bekommen Sie beim Umzug oder Halterwechsel ein neues Kennzeichen, bringen Sie die bisherigen Schilder mit und brauchen neue. Stuttgart verlangt die bisherigen beim Umzug auch, wenn neue Stempelplaketten nötig sind, etwa bei alten Feststoffplaketten. Zur Abmeldung gehören die Schilder, beim Auto beide.
Kann man ein Auto ohne Fahrzeugbrief (ZB II) anmelden oder ummelden?
Für die Zulassung ist die ZB II mit dem Antrag vorzulegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FZV); gibt es noch keine, etwa bei einem Import, beantragen Sie ihre Ausfertigung mit dem Zulassungsantrag (§ 6 Abs. 3 Satz 2 FZV). Beim Halterwechsel ist sie zur Umschreibung vorzulegen (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 FZV). Beim Umzug mit bisherigem Kennzeichen verlangt die FZV nur die ZB I; Berlin (Seite zum Zuzug), Hamburg und Stuttgart ebenso, München und die Berliner Sammelseite zur Umschreibung listen die ZB II trotzdem. Haben Sie noch alte Papiere, verlangt Berlin beim Umzug den Fahrzeugbrief generell. Liegt die ZB II bei der Finanzierungs- oder Leasingbank, lassen Sie sie von dort an die Zulassungsbehörde schicken (München, Stuttgart). Eine verlorene ZB II bietet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag im Verkehrsblatt auf; Ersatz gibt es erst nach Ablauf der Frist – siehe Fahrzeugbrief verloren.
Braucht man eine Vollmacht, wenn jemand anderes das Auto abmeldet?
Nicht, wenn die Person alle Unterlagen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV vorlegt, also die Zulassungsbescheinigung Teil I (soweit vorhanden mit Anhängerverzeichnis) und die Kennzeichenschilder: Dann gilt sie als vom Halter bevollmächtigt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FZV). Einen Ausweis kann die Behörde trotzdem verlangen, der Landkreis München etwa den der Person, die vorspricht. Fehlt die ZB I, verlangt die Stadt München bei Vertretung die Verlusterklärung des Halters, eine schriftliche Vollmacht und beide Ausweise. Für eine Zulassung braucht die vertretende Person eine schriftliche Vollmacht, Ausweise und Ihre schriftliche Einverständniserklärung zur Kfz-Steuer (§ 13 Abs. 2 Satz 7 und 8 KraftStG).
Brauche ich den Kaufvertrag, um einen Gebrauchtwagen anzumelden?
In den Unterlagenlisten für die Umschreibung von Berlin und München steht er nicht. Verlangt werden dort Ausweis, ZB I, ZB II, eVB, bei Steuerpflicht ein SEPA-Mandat und ein gültiger HU-Nachweis. Hamburg nennt den Kaufvertrag nur als Nachweis der Verfügungsberechtigung, wenn der bisherige Halter verstorben ist und keine Fahrzeugpapiere vorliegen. Berlin verlangt Kaufvertrag oder Rechnung, wenn ein Gebrauchtwagen aus der EU eingeführt wird.
Kann ich ein Auto ohne gültige HU (TÜV) anmelden?
Für die Umschreibung eines Gebrauchtwagens verlangen Berlin und München den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung, Hamburg die Prüfbescheinigung, sofern eine HU schon erforderlich war. Wird ein abgemeldetes Fahrzeug wieder zugelassen, ist eine zwischenzeitlich fällige HU vorher nachzuholen (§ 16 Abs. 2 Satz 4 FZV); wie das Fahrzeug zur Prüfstelle kommt, steht oben. Für einen Neuwagen nennen weder § 6 FZV noch Berlin einen HU-Nachweis.
Welche Unterlagen brauche ich für die Online-Zulassung (i-Kfz)?
Zur Identifizierung einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (alternativ BundID mit ELSTER-Zertifikat), dazu die IBAN für die Kfz-Steuer (nach einem Umzug verlangt die FZV online keine SEPA-Daten), einen Drucker, Fahrzeugpapiere mit Sicherheitscode und je nach Vorgang die eVB-Nummer. Den Antrag stellen Sie auf der Internetseite Ihrer Zulassungsbehörde. Einzelheiten im Ratgeber i-Kfz.
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