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FAQ — Häufige Fragen zur KFZ-Zulassung

Alles Wichtige rund um Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung und Wunschkennzeichen in Deutschland.

Was brauche ich für die KFZ-Zulassung?

Für die Neuzulassung benötigen Sie: Personalausweis oder Reisepass, Fahrzeugbrief (ZB II), bei der Erstzulassung ggf. die Übereinstimmungsbescheinigung (COC), eine Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung (§ 6 Abs. 4 FZV), bei Gebrauchtfahrzeugen einen gültigen HU-Bericht (TÜV/DEKRA) und, falls vorhanden, den Fahrzeugschein (ZB I; § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV), eVB-Nummer der Versicherung und bei steuerpflichtigen Fahrzeugen ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (§ 13 Abs. 1 KraftStG).

Was kostet die KFZ-Zulassung?

Die bundeseinheitliche Festgebühr für eine Neuzulassung beträgt 30,00 € vor Ort — online per i-Kfz nur 12,80 €. Hinzu kommen Kosten für Kennzeichenschilder (ca. 20–45 € pro Paar an der Prägestelle, online günstiger), ggf. das Wunschkennzeichen (12,80 €) sowie geringe Auslagen je nach Behörde.

Wie lange dauert die KFZ-Zulassung?

Für die Dauer am Schalter gibt es keine belastbare Zeitangabe, deshalb nennen wir keine. Wie lange es bis zum nächsten freien Termin dauert, unterschied sich am Stichtag 27.08.2026 zwischen den Zulassungsstellen um Wochen — die Messwerte stehen im Termin-Radar auf dieser Website. Mit der i-Kfz-Online-Zulassung entfällt der Weg zur Zulassungsstelle, sofern Ihre Zulassungsbehörde i-Kfz anbietet.

Zum Termin-Radar

Kann ich ein Fahrzeug online zulassen?

Ja, wenn Ihre Zulassungsbehörde die i-Kfz-Zulassung (internetbasierte Fahrzeugzulassung) anbietet — ob das so ist, zeigt die Übersicht des Kraftfahrt-Bundesamts; den Antrag stellen Sie auf der Website Ihrer Zulassungsbehörde. Dabei können Sie das Fahrzeug per Computer, Smartphone oder Tablet zulassen — ohne persönliches Erscheinen bei der Behörde.

Wann muss ich mein Fahrzeug ummelden?

Nach einem Umzug müssen Sie Ihr Fahrzeug unverzüglich ummelden, ebenso nach einem Halterwechsel (§ 15 Abs. 4 und 5 FZV). Eine feste Tageszahl nennt die Verordnung nicht.

Wie funktioniert die KFZ-Abmeldung?

Für die Außerbetriebsetzung legen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I vor und bringen die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung mit — beim Pkw beide, bei Motorrad und Anhänger das eine hintere (§ 16 Abs. 1 und § 12 Abs. 5 FZV). Die ZB II brauchen Sie nur, wenn das Fahrzeug verwertet wird (§ 17 Abs. 1 FZV). Die Gebühr beträgt 15,90 € vor Ort — online per i-Kfz nur 2,10 €. Die Behörde vermerkt die Abmeldung auf der ZB I und meldet sie Ihrem Versicherer (§ 62 FZV); was mit dem Vertrag geschieht, regeln Ihre Versicherungsbedingungen. Die Kfz-Steuerpflicht endet mit der Abmeldung, dauert aber mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG); ein Guthaben zahlt der Zoll aus.

Was ist ein Wunschkennzeichen und wie viel kostet es?

Ein Wunschkennzeichen ist ein individuell gestaltetes Kennzeichen mit selbst gewählten Buchstaben und Zahlen. Es kostet bundesweit einheitlich 12,80 € (2,60 € Reservierung + 10,20 € Zuschlag). Zusätzlich fallen Kosten für die Schilder an. Manche Zulassungsstellen bieten Online-Reservierung an.

Brauche ich einen Termin bei der Zulassungsstelle?

Das hängt von der jeweiligen Zulassungsstelle ab. Viele Behörden bieten Online-Terminbuchung an. Schauen Sie auf die Seite Ihrer Gemeinde, ob ein Termin nötig oder empfohlen ist.

Kann ich jemanden bevollmächtigen?

Ja, Sie können eine andere Person bevollmächtigen, die KFZ-Zulassung für Sie zu erledigen. Die bevollmächtigte Person bringt eine schriftliche Vollmacht, ihren eigenen Ausweis und Ihren Ausweis mit — ob eine Kopie Ihres Ausweises genügt, legt die Behörde fest; Berlin etwa verlangt das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie und verzichtet bei einer notariell errichteten Vollmacht auf Ihren Ausweis. Für eine Zulassung kommt Ihre schriftliche Einverständniserklärung hinzu, dass die Behörde der bevollmächtigten Person Ihre Kfz-Steuer-Verhältnisse mitteilen darf (§ 13 Abs. 2 KraftStG). Für die Abmeldung braucht es keine Vollmacht: Wer alle nötigen Unterlagen vorlegt, gilt als bevollmächtigt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FZV).