KFZ-Halterwechsel — Was muss ich beim Fahrzeugkauf beachten?
KFZ-Halterwechsel beim Gebrauchtwagenkauf: Pflichten, Fristen, Unterlagen, Kosten und Ablauf bei der Zulassungsstelle.
Was ist ein KFZ-Halterwechsel?
Als Halterwechsel bezeichnet man die Ummeldung eines Fahrzeugs auf einen neuen Eigentümer — typischerweise beim Gebrauchtwagenkauf oder bei einer Schenkung. Der neue Halter muss das Fahrzeug unverzüglich nach dem Eigentumsübergang bei der Zulassungsstelle ummelden (§ 15 Abs. 5 FZV); eine feste Tageszahl nennt die Verordnung nicht.
Fristen beim Halterwechsel
| Vorgang | Frist | Strafe bei Versäumnis |
|---|---|---|
| Ummeldung nach Kauf | unverzüglich (§ 15 Abs. 5 FZV) | Bußgeld möglich |
| Meldung an Versicherung | sofort | Versicherungsschutz-Lücken |
| Kfz-Steuer-Ummeldung | automatisch nach Zulassung | — |
Wichtig: Die Pflicht zur unverzüglichen Ummeldung gilt auch, wenn Sie das Fahrzeug noch nicht fahren möchten. Statt umzuschreiben, können Sie es außer Betrieb setzen (abmelden) lassen; für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge gilt die Umschreibungspflicht nicht (§ 15 Abs. 6 FZV). Für die spätere Zulassung auf Sie brauchen Sie dann ZB I und ZB II (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FZV).
Unterlagen für den Halterwechsel
Als Käufer (neuer Halter) mitbringen:
- Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldeanschrift)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) — vom Vorbesitzer
- Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) — vom Vorbesitzer (im Original)
- eVB-Nummer Ihrer neuen Kfz-Versicherung (7-stellig) — noch keine? Anzeige · Tarifcheck Kfz-Versicherung vergleichen ›
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer, wenn das Fahrzeug steuerpflichtig ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KraftStG; Formular an der Zulassungsstelle)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung — es genügt der Eintrag in der ZB I; den Prüfbericht brauchen Sie, wenn sich die Fälligkeit daraus nicht ergibt (so Berlin; München: Prüfbericht oder Eintrag im Fahrzeugschein)
Optional:
- Kaufvertrag (Kopie empfohlen für eigene Unterlagen)
Ablauf beim Halterwechsel
Schritt 1: Übergabe der Fahrzeugdokumente durch Verkäufer
Der Verkäufer händigt Ihnen aus:
- ZB I und ZB II (Originale!)
- Die Kennzeichenschilder, wenn Sie ein neues Kennzeichen möchten und das Fahrzeug noch zugelassen ist (Berlin, München)
- Kaufvertrag (Kopie für beide Seiten)
Schritt 2: eVB-Nummer besorgen
Sind Sie schon versichert (etwa weil Sie Ihren Vertrag vom alten Auto mitnehmen), fragen Sie Ihren Versicherer nach der 7-stelligen eVB-Nummer; je nach Versicherer geht das auch online. Haben Sie für das gekaufte Auto noch keinen eigenen Vertrag, schließen Sie ihn vor dem Termin ab; der Versicherer teilt Ihnen dann die eVB-Nummer mit. Anzeige · Tarifcheck Versicherung für den Gebrauchten vergleichen →
Schritt 3: Termin bei der Zulassungsstelle
Buchen Sie vorab einen Termin, wenn Ihre Zulassungsstelle Termine vergibt. Bringen Sie alle Unterlagen mit.
Schritt 4: Ummeldung an der Zulassungsstelle
- Unterlagen vorlegen
- Ggf. neues Kennzeichen aussuchen und prägen lassen
- Gebühr zahlen (je nach Konstellation 23,60–27,10 €; online via i-Kfz nur 9,90–12,40 €)
- Neue ZB I erhalten (sofort); die ZB II wird auf Sie umgeschrieben (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 FZV)
Kennzeichen beim Halterwechsel
Gleicher Zulassungsbezirk: Das Kennzeichen kann übernommen werden, solange das Fahrzeug noch zugelassen ist. Kosten fallen nur für Verwaltungsgebühr an, keine neuen Schilder nötig.
Anderer Zulassungsbezirk: Sie können das bisherige Kennzeichen weiterführen, solange das Fahrzeug noch zugelassen ist (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 und Abs. 6 FZV), oder ein neues mit dem Kürzel Ihres Wohnorts beantragen — dann kommen neue Schilder hinzu.
Wunschkennzeichen: Sie können beim Halterwechsel ein Wunschkennzeichen beantragen. Kosten: 12,80 € gesamt (2,60 € Reservierung + 10,20 € Wunschkennzeichen-Zuschlag) + Prägekosten beim Schildermacher.
Kosten beim Halterwechsel
Die Verwaltungsgebühr ist bundeseinheitlich in der GebOSt geregelt (Stand: August 2026) und hängt von der Konstellation ab — online über i-Kfz zahlen Sie jeweils weniger als die Hälfte (online mit neuem Kennzeichen zzgl. 0,30 € für den Plakettenträger der HU-Plakette, GebOSt Nr. 221.2.1 und 221.10.1):
| Konstellation / Posten | Vor Ort (Festgebühr) | Online (i-Kfz) |
|---|---|---|
| Gleicher Bezirk, Kennzeichen behalten | 24,20 € | 10,40 € |
| Gleicher Bezirk, neues Kennzeichen | 26,20 € | 12,40 € |
| Anderer Bezirk, Kennzeichen behalten | 23,60 € | 9,90 € |
| Anderer Bezirk, neues Kennzeichen | 27,10 € | 12,10 € |
| Ggf. neues Kennzeichen (Satz, Prägestelle) | ca. 20–45 € | ca. 10–25 € zzgl. Versand |
| Ggf. Wunschkennzeichen (gesamt) | 12,80 € | 12,80 € |
| Gesamt (vor Ort) | ca. 24–85 € | online entsprechend günstiger |
Was passiert, wenn der Vorbesitzer das Fahrzeug nicht abgemeldet hat?
Ist das Fahrzeug noch zugelassen, geht die Haftpflicht des Verkäufers mit dem Kauf auf Sie über (§§ 95, 122 VVG). Sie endet, wenn Sie oder der Versicherer kündigen (Sie binnen eines Monats nach dem Erwerb, der Versicherer mit einem Monat Frist, § 96 VVG) — oder mit Beginn Ihrer eigenen Haftpflicht, dann gilt sie als gekündigt (§ 5a Abs. 2 PflVG).
Ihr Risiko: Kündigt der Versicherer den übernommenen Vertrag, ohne dass Sie eine eigene Haftpflicht haben, sind Sie unversichert. Schließen Sie deshalb gleich eine eigene Versicherung ab und melden Sie das Fahrzeug unverzüglich auf sich um.
Halterwechsel mit Vollmacht
Sie können zur Zulassungsstelle auch eine bevollmächtigte Person schicken. Diese benötigt:
- Formlose Vollmacht (Datum, Unterschrift des Vollmachtgebers)
- Ihren Personalausweis — München verlangt ihn in Kopie; Berlin nennt das Personaldokument des Vollmachtgebers ohne Formvorgabe, will Unterlagen aber grundsätzlich im Original. Fragen Sie bei Ihrer Behörde nach.
- Eigenen Personalausweis
- Alle Fahrzeugdokumente
- Ihre schriftliche Einverständniserklärung, dass die Zulassungsbehörde der beauftragten Person Ihre kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse bekannt geben darf. § 13 Abs. 2 Satz 8 KraftStG: „Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig.“
Sonderfall: Fahrzeug aus dem Ausland
Bei einem Fahrzeug mit ausländischer Zulassung gelten besondere Regeln:
- Ausländische Zulassungsdokumente + Kaufvertrag
- Zollbescheinigung (bei Import aus Nicht-EU-Ländern)
- Ggf. TÜV-Einzelgutachten (§ 21 StVZO) für EU-Importe ohne COC
- Nachweis der deutschen Kfz-Versicherung (eVB-Nummer)
Passende Formulare herunterladen
Quelle: Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (formulare-bfinv.de), verlinkt von zoll.de. Dort lässt sich der Vordruck auch online ausfüllen: Formular 032021 online
Online-Zulassung mit Kroschke
Statt Behördentermin: Über den i-Kfz-Service von Kroschke beantragen Sie Anmeldung, Ummeldung oder Halterwechsel online, die Kennzeichen kommen per Post. Der Service ist kostenpflichtig; den Preis nennt Kroschke vor der Bestellung, der Versand ist laut Kroschke inklusive. Für Zulassung und Halterwechsel brauchen Sie vorab eine eVB-Nummer.
Online-Zulassung bei Kroschke →Über diesen Link erhalten wir bei einer Bestellung eine Provision.
Häufige Fragen (FAQ)
Innerhalb welcher Frist muss ich nach dem Fahrzeugkauf ummelden?
Als Käufer müssen Sie das Fahrzeug unverzüglich ummelden (§ 15 Abs. 5 Satz 4 FZV); eine feste Tageszahl nennt die Verordnung nicht. Wer die Ummeldung verschleppt, riskiert ein Bußgeld (§ 77 FZV).
Was brauche ich für den Halterwechsel?
Für den Halterwechsel benötigen Sie: Personalausweis, ZB I und ZB II vom Vorbesitzer, eVB-Nummer Ihrer neuen Kfz-Versicherung, den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (der Eintrag in der ZB I genügt, wenn sich die Fälligkeit daraus ergibt) und — wenn das Fahrzeug steuerpflichtig ist — ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer. Die Kosten betragen je nach Konstellation 23,60–27,10 € vor Ort bzw. 9,90–12,40 € online über i-Kfz (Stand: August 2026).
Kann ich beim Halterwechsel das alte Kennzeichen behalten?
Ja, bundesweit — sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist (§ 15 Abs. 6 FZV); München etwa übernimmt das Kennzeichen eines bereits abgemeldeten Fahrzeugs nicht. Liegt Ihr Wohnsitz in einem anderen Zulassungsbezirk, teilen Sie bei der Ummeldung mit, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 FZV). Ein neues Kennzeichen brauchen Sie nur, wenn Sie eines möchten.
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